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Vernehmlassung 2006/57: Änderung der Schlachtviehverordnung SV · 2 Seiten
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Anhang 7 (Art. 29)
Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland
Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Verwaltungsge bühren2 erhoben:
Warengruppen Gebühr pro ver-
zollte Warenpartie in Franken
a. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse und 6.–
Setzzwiebeln
b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obstprodukte 5.–
c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte 5.–
d. Schnittblumen 6.–
e. Setzlinge von Fruchtbäumen 0.–
f. Milchprodukte 5.–
g. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen 5.–
h. Eier und Eiprodukte 3.–
i. Lebende Tiere, Fleisch und Schlachtnebenprodukte, Samen 5.–
der Rindviehgattung sowie Wurstwaren und ähnliche
Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleischkonserven usw.
j. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 3.–
k. Brotgetreide 3.–
2Die Gebühr wird je einzelne verzollte Warenpartie erhoben.