Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/57: Änderung der Schlachtviehverordnung SV · 4 Seiten

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Bern, 16. Februar 2006

2006-02-10/218

Entwurf Vernehmlassung

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Ausgangslage

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Schlachtviehverordnung hat das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der Proviande die Aufgabe übertragen, öffentliche Schlachtvieh- und Schafmärkte zu bezeichnen und zu überwachen. Zur Steigerung der Attraktivität dieser Märkte und zum gezielteren Mitteleinsatz hat das EVD in den Vernehmlassungsunterlagen vom 14. September 2005 zur Agrarpolitik 2011 folgende Massnahmen vorgeschlagen: Einerseits soll der Bund nur noch Märkte mit durchschnittlich mehr als 50 Tieren finanziell unterstützen, andererseits soll die Definition der Inlandleistung präzisiert werden. Grossmehrheitlich wurden diese Vorschläge von den bäuerlichen Organisationen unterstützt. Gleichzeitig verlangen einige davon indessen Flexibilität, indem zwei Märkte in nächster Nähe als ein Markt betrachtet werden, wenn sie an einem Tag durch das selbe Team der Proviande überwacht werden. Eine tiefere Mindestauffuhrzahl (40 oder weniger Tiere) fordern wenige kantonale und regionale Bauernverbände. Die Proviande, der SBV und wenige bäuerliche Organisationen sind grundsätzlich mit den vorgeschlagenen Massnahmen einverstanden, möchten sie hingegen in der Leistungsvereinbarung BLW-Proviande aufnehmen. Beide Grossverteiler und der STS lehnen die staatliche Mitfinanzierung der öffentlichen Märkte ab. Auf Grund der Stellungnahmen wird am Konzept aus dem Vernehmlassungsbericht festgehalten.

Die Versorgung der jüdischen und islamischen Gemeinschaften in der Schweiz mit Fleisch rituell geschlachteter Tiere muss gemäss Artikel 9 Absatz 1 Tierschutzgesetz sichergestellt werden. Die Einfuhr- und Bezugsberechtigung ist so einzuschränken, dass dieses Fleisch einzig den Angehörigen der entsprechenden religiösen Gemeinschaft zur Verfügung steht. Deshalb sollen ausschliesslich Angehörige der jüdischen oder der islamischen Gemeinschaft sowie ihnen zugehörige juristische Personen und Personengemeinschaften einfuhrberechtigt sein (Botschaft vom 29. Mai 2002 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2007], BBl 2002 S. 4980 f.). Gemäss einem Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 16. Juni 2005 (6T/2004-4) verbietet die bestehende Gesetzgebung den Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft nicht, Halalfleisch zu ersteigern und einzuführen. Analog dazu können auch Angehörige der islamischen Gemeinschaft Koscherfleisch ersteigern und einführen. Diese Regelung steht der früheren Praxis diametral gegenüber. Sämtliches eingeführte Fleisch rituell geschlachteter Tiere muss an vom BLW anerkannte Verkaufsstellen geliefert werden. Diese Stellen dürfen ausschliesslich solches Fleisch und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse verkaufen, wobei es möglich ist, beide Fleischtypen in derselben Verkaufsstelle zu verkaufen. Die Erfahrungen dieser Einfuhr- und Bezugsberechtigung zeigen, dass die Mischung beider Fleischtypen bei der Einfuhrberechtigung zu Versorgungsproblemen der anderen religiösen Gemeinschaft führen kann, wenn Angehörige einer religiösen Gemeinschaft in erheblichem Masse Fleisch