Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/57: Änderung der Schlachtviehverordnung SV · 4 Seiten

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Artikel 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der

Zollkontingentsanteile bei Koscherfleisch

und

Artikel 18a Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der

Zollkontingentsanteile bei Halalfleisch

Die neuen Bestimmungen trennen die Einfuhrberechtigung von Koscher- und Halalfleisch. Um dies auch in der Verordnung eindeutig abzubilden, werden daher zwei Artikel vorgeschlagen. Für Koscherfleisch sollen ausschliesslich Angehörige der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften einfuhrberechtigt sein. Für Halalfleisch sind es die Angehörigen der islamischen Gemeinschaft und der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften. Weil die Berechtigung zurzeit nicht eingeschränkt ist, soll diese Neuerung mit einer zweijährigen Übergangsfrist (vgl. Art. 35a) in Kraft treten. Damit wird Firmen, die heute beide Fleischsorten einführen, eine genügende Umstellungszeit gewährt.

Ebenfalls klar getrennt werden soll zwischen den Verkaufsstellen von Koscher- und solchen von Halalfleisch. In der Praxis wurde dies bereits heute mehrheitlich praktiziert, indem eine Verkaufsstelle um die Anerkennung als Koscherfleisch- oder als Halalfleisch-Verkaufsstelle ersuchte. Das BLW hat die Anerkennungen in der Folge meist auch getrennt nach Halalfleisch und Koscherfleisch ausgestellt. Die Trennung soll nun auch in der Verordnung explizit verankert werden. Dazu braucht es keine Übergangsfrist, weil die grosse Mehrheit der Verkaufsstellen bereits diese neue Bestimmung erfüllt.

Artikel 19

Auf Grund der Harmonisierung der Zahlungsfristen für alle landwirtschaftlichen Produkte kann die heute geltende Bestimmung aufgehoben werden; die Zahlungsfrist richtet sich neu nach Artikel 19 Absatz 3 der Agrareinfuhrverordnung.

Artikel 19a Zahlungsfristen

Weil die Zollkontingentsanteile an den Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.71 und 5.74 zu 10 Prozent auf Grund einer Inlandleistung zugeteilt werden (Art. 21 Abs. 1), muss die heute als Übergangsbestimmung konzipierte Regelung von Art. 31 Abs. 2 zweiter Satz als ordentliche Bestimmung hier aufgenommen werden. Diese betrifft Fleisch von Tieren der Rindergattung, ohne zugeschnittene Rindsbinden, und Fleisch von Tieren der Schafgattung.

Artikel 20 Absatz 1

Weil die Sicherstellungshöhe für die Versteigerung von Fleisch, Fleischwaren und Wurstwaren auf spezielle Art berechnet wird, ist Artikel 20 immer noch nötig. Absatz 1 muss lediglich neu auf Art. 19 Abs. 2 der Agrareinfuhrverordnung verweisen.

Artikel 25

Aufgenommen werden zwei neue Tarifnummern (ex 1602.4191 und ex 1602.4210). In diesen Nummern kann ebenfalls Pâté und Fleischgranulat zur industriellen