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Vernehmlassung 2006/61: Änderung FMG: Anpassung der Verordnung der ComCom · 4 Seiten

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Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Änderung vom ... [Entwurf vom 28.06.2006]

Die Eidgenössische Kommunikationskommission,

verordnet:

I

Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 11a Absatz 4, 24a Absatz 2 und 28 Absatz 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 (FMG),

Art. 1

1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erteilt die Funkkonzessionen, die nicht Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sind sowie die Funkkonzessionen, welche nach den Richtlinien des Bundesrates ganz oder überwiegend für die Verbreitung von zugangsberechtigten Radio- und Fernsehprogrammen vorgesehen sind.

2 Für alle anderen Funkkonzessionen ist das Bundesamt für die Vorbereitung der Ausschreibungsverfahren und die Instruktion aller Gesuche nach den Richtlinien der Eidgenössischen Kommunikationskommission zuständig und unterbreitet dieser Entscheidungsvorschläge.

Gliederungstitel vor Art. 13a

3a. Abschnitt: Erstellung und Vorlage von Rechnungslegungs- und Finanzinformationen

Art. 13a

Die Art und Form der Rechnungslegungs- und Finanzinformationen, die marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Verfahren nach Artikel 11a FMG vorlegen müssen, sind in Anhang 3 definiert.

1 SR 784.101.112

2 SR 784.10, AS ... 2006–......