Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/61: Änderung FMG: Anpassung der Verordnung der ComCom · 2 Seiten

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Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom

28.06.2006

Anhörung zur Revision der Verordnung der

ComCom zum FMG

Erläuternder Bericht

1. Allgemeines

Am 24. März 2006 haben die Eidgenössischen Räte die Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG)

verabschiedet. In der Folge sind auch die Ausführungsbestimmungen zum FMG in den Verordnungen des Bundesrates, der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom), des

Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) sowie des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) entsprechend anzupassen. Die neuen Bestimmungen sollen im ersten Quartal 2007 in Kraft treten.

Die vorliegende Anhörung der betroffenen Kreise betrifft die Verordnung der Eidgenössischen

Kommunikationskommission vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (SR

784.101.112). Sie wird von der ComCom gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) eröffnet. Gleichzeitig hört das UVEK die interessierten Kreise zu einer Änderung von vier Verordnungen des Bundesrats an.

2. Erläuterung der vorgeschlagenen Änderungen

Art. 1

Mit der Abschaffung der Fernmeldedienstkonzessionen (Art. 4 FMG) sind die Aufgaben im

Zusammenhang mit der Erteilung von Funkkonzessionen anzupassen, welche die ComCom dem BAKOM überträgt (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24a Abs. 2 FMG). Unterschieden wird zwischen

Konzessionen, welche die ComCom mittels öffentlicher Ausschreibung vergibt (Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten gemäss Art. 24 Abs. 1 FMG), und Konzessionen, die das BAKOM auf einfaches Gesuch hin erteilt (Funkkonzessionen, mit denen andere als die in Art. 24 Abs. 1 FMG genannten Fernmeldedienste oder gar keine Fernmeldedienste angeboten werden).

Ausnahmsweise soll das BAKOM auch Funkkonzessionen erteilen, die öffentlich ausgeschrieben worden sind (2. Halbsatz von Absatz 1). Dies ist dann der Fall, wenn der betreffende Frequenzblock ganz oder überwiegend zur Verbreitung von zugangsberechtigten Radio- oder Fernsehprogrammen

- von mehreren Veranstaltern - vorgesehen ist. Da die Programmveranstalter dem Funkkonzessionär bloss die Kosten für dessen Verbreitungsdienstleistungen erstatten müssen (vgl. Art. 55 Abs. 2 RTVG 2006), ist eine solche Funkkonzession für einen reinen Fernmeldedienstanbieter wirtschaftlich kaum attraktiv, weshalb die Nachfrage nach dieser Konzession sich auf die zugangsberechtigten

Veranstalter selbst beschränken dürfte. Unter diesen Voraussetzungen wird für die