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Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 3 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Energie BFE

Sektion Recht

Entwurf 7. September 2006

Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität

vom .....

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,

gestützt auf die Artikel 1d Absatz 2 und 1e Absatz 2 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 (EnV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1

Diese Verordnung legt die Anforderungen an den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität (Herkunftsnachweis) fest.

2

Sie regelt im Weiteren die Verfahren für Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Löschung des Herkunftsnachweises (Prüfverfahren).

Art. 2 Herkunftsnachweis

1

Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist (Produzent), kann durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) die produzierte und ins Netz eingespeiste Elektrizität erfassen und dafür einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen.

2

Der massgebende Produktionszeitraum darf ein Kalenderjahr nicht übersteigen.

3

Der Herkunftsnachweis umfasst insbesondere:

a. die produzierte Elektrizitätsmenge in kWh;

b. den Zeitraum der Produktion in Monaten;

c. die Bezeichnung der Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden gemäss

Anhang 4 Ziff. 1.3 EnV;

d. die Angaben zur Identifikation der Produktionsanlage, insbesondere Bezeichnung, Standort, Jahr

der Inbetriebnahme, Name und Adresse des Betreibers;

e. die technischen Daten der Produktionsanlage, insbesondere Art der Anlage, installierte elektrische

Leistung und bei Wasserkraftwerken zusätzlich die Bruttoleistung gemäss Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes2 sowie die Angabe, ob es sich um ein Lauf- oder Speicherkraftwerk mit oder ohne Pumpbetrieb handelt;

1 SR 730.01

2 SR 721.80

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