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Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 3 Seiten
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Das BFE überwacht und kontrolliert die Tätigkeit der Ausstellerin. Es ist befugt, die dafür notwendigen Unterlagen und Informationen zu verlangen.
Art. 6 Übergangsbestimmung
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Solange keine gemäss Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe a EnV akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle als Ausstellerin zur Verfügung steht und der ordnungsgemässe Vollzug dieser Verordnung anders nicht gewährleistet werden kann, ermächtigt das BFE eine andere befähigte Stelle zur
Ausstellung von Herkunftsnachweisen.
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Das BFE legt mit der Ermächtigung fest, bis wann die Stelle akkreditiert sein muss.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am …. 2006 in Kraft.