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Vernehmlassung 2006/66: Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität · 3 Seiten

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f. die Angaben zur Identifikation der Stelle, an welcher Elektrizität vom Produzenten ins Netz einge-

speist und gemessen wird (Messstelle), insbesondere Betreiber der Messstelle, Identifikationsnummer, Standort, Betreiber des über diese Messstelle versorgten Netzes.

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Das Bundesamt für Energie (BFE) kann nach Anhörung der betroffenen Kreise die Form des Herkunftsnachweises festlegen.

Art. 3 Anlagedaten

1

Ein Produzent, der Herkunftsnachweise ausstellen lassen will, muss zuvor die entsprechende Produktionsanlage von der Ausstellerin erfassen lassen.

2

Grundlage für die Erfassung der Anlage bilden die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c - f. Die Angaben müssen durch eine für diesen Fachbereich akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle (Auditor) beglaubigt werden.

3

Der Produzent muss der Ausstellerin jede Änderung der Anlagedaten der betreffenden Produktionsanlage unverzüglich melden.

Art. 4 Produktionsdaten

1

Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten) müssen an der Messstelle erfasst werden. Die Mitteilung an die Ausstellerin muss im Auftrag des Produzenten erfolgen:

a. über ein automatisiertes Verfahren direkt von der Messstelle aus;

b. durch die Betreiberin der Messstelle; oder

c. durch den Auditor.

2

Bei Pumpspeicherkraftwerken muss zusätzlich die für den Pumpbetrieb eingesetzte Elektrizitätsmenge mitgeteilt werden. Das BFE regelt die Einzelheiten.

3

Bei Anlagen, die zur Produktion von Elektrizität verschiedene Energieträger einsetzen (Hybridanlagen), müssen zusätzlich die Anteile der verschiedenen Energieträger mitgeteilt werden.

Art. 5 Ausstellerin

1

Die Ausstellerin erfasst und bewirtschaftet die für die Erfassung und Ausstellung des Herkunftsnachweises notwendigen Daten.

2

Sie führt eine Datenbank mit allen Angaben, die für die Erfassung und Bewirtschaftung der Daten sowie die Erfassung, Ausstellung, Überwachung der Weitergabe und Löschung der Herkunftsnachweise notwendig sind.

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Sie überprüft periodisch die Anlage- und Produktionsdaten.

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Sie muss den Herkunftsnachweis in der Datenbank erfassen und auf Verlangen schriftlich oder als elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur ausstellen.

5

Sie überwacht die Verwendung und Weitergabe der von ihr erfassten Herkunftsnachweise und stellt sicher, dass für die mit einem bestimmten Herkunftsnachweis bescheinigte Elektrizitätsmenge keine weiteren Herkunftsnachweise ausgestellt werden.

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Sie muss den Herkunftsnachweis in der Datenbank löschen, wenn er für die Stromkennzeichnung gemäss Artikel 1a EnV verwendet, ins Ausland weitergegeben oder als schriftliches oder elektronisches Dokument nach Absatz 4 ausgestellt wird.