Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Abs. 3: Der Hinweis, dass es sich hier um eine Nichtprlichleistung handelt, ist

wichtig und für eine eigenverantwortliche Weiterentwicklung des System unerläss-

lich.

Werden die Daten auf dem Mikrochip gespeichert, stellen sich folgende Fragen: Suva Datenschutz, Rückgabe der Karte, Haftung

Sollte es dem Wunsch des Patienten entsprechen, Daten gemäss Absatz 1 auf-

zunehmen, sollte der Leistungserbringer dazu verpflichtet sein. Satz 1 von Absatz

3 sei zu streichen.

Zusätzlich muss für die Unfallversicherer eine gesetzliche Grundlage für eine

Schreibberechtigung (für Health Professionals) eingefügt werden.

Abs. 2: Der Leistungserbringer ist nicht nur für seine aktuelle Handlung verantwort- Appenzellische lich, sondern auch für die vergangenen. Zudem ist er verantwortlich, dass man die Ärztegesellschaft Daten zurückverfolgen kann. Dies ist unakzeptabel.

Ausserdem ergeben sich Probleme bei Kartenverlust.

Abs 3: Da die Aufnahme der Daten nicht eine Pflichtleistung nach KVG darstellt,

ergibt sich keinen Nutzen für den Leistungserbringer.

Abs. 1: Die Idee, auch medizinische Daten auf der Karte zu speichern, erachtet die Ärztegesellschaft Unterwaldner Ärztegesellschaft als realitätsfremd und völlig verfehlt. Sie betont, Baselland dass die Aktualität dieser Daten absolut vorrangig und u.U. lebenswichtig sei.

Abs. 1: Die Aufnahme der medizinischen Daten darf für die Patienten nicht freiwil- Ärztegesellschaft lig sein (Datensicherheit). Ausserdem hat die Ärztegesellschaft des Kantons Bern des Kantons Bern grösste Zweifel daran, dass der Arzt die Funktion eines Datenverwalters in einem

derart sensiblen Bereich genügend gut wahrnehmen kann (Mehraufwand).

Abs. 3: Die Abwälzung der Kosten auf die Patienten ist nicht durchsetzbar. In der

Praxis müsste diese Dienstleistung gratis erbracht werden.

Abs. 1 und 2: Wir können dem hier festgelegten System zustimmen, gehen dabei Chirosuisse aber davon aus, dass das Prozedere, wie es im Kommentar umschrieben wird,

nach der definitiven Ausgestaltung der Verordnung auch in einer Wegweisung an

die Leistungserbringer Niederschlag finden wird.

Abs. 3: Wir empfehlen folgende Ergänzung: „… Die Leistungserbringer können die

Kosten der versicherten Person in Rechnung stellen.“

Grundsätzliche Vorbehalte haben wir im fakultativen Bereich. Aus unserer Sicht ist CURAVIVA das Erfassen von persönlichen Daten sinnvoll und wünschenswert, sofern die

Vollständigkeit und Qualität sichergestellt werden kann. Dies würde aber eine lan-

ge Anpassungszeit (ja sogar einen Kulturwechsel) insbesondere bei den versi-

cherten älteren Menschen im Heim bedeuten. Die Heime sind also gezwungen,

über einen längeren Zeitraum die persönlichen Daten sicherheitshalber weiterhin

zu führen. Diese Redundanzen führen gezwungenermassen zu Unsicherheiten,

und somit ist der Nutzen für die Heime fraglich.

Der EVS begrüsst den Grundsatz der Freiwilligkeit der Anwendungen nach Abs. 4 EVS

für die Leistungserbringer.

Die blockweise Signierung ist problematisch. FMCH Abs. 1: Gemäss der FMH wird der potentielle Nebeneffekt, dass Abklärungen ge- FMH

troffen werden, nur um den entsprechenden Befund auf der Karte abzuspeichern,

nicht immer auszuschliessen sein.

Abs. 1 Bst. a: Die Blutgruppen- und Transfusionsdaten müssen vor einer Transfu-

sion in jedem Fall neu bestimmt werden. Die Aufnahme dieser Daten auf die Karte

würde nur allenfalls dem Patienten ein Sicherheitsgefühl vermitteln.

Abs. 1 Bst. b: Die Aufnahme der Immunisierungsdaten erachtet die FMH als sinn-

voll, wenn es gelingt, den Impfausweis zu ersetzen. Hier wäre eine Netzlösung

sinnvoller als die Speicherung auf der Karte.

Abs. 1 Bst. c: Die Aufnahme der Allergien kann grundsätzlich sinnvoll sein. Die