Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
méro AVS.
Der festgelegte Zeitplan lässt keine Verzögerung beim Projekt ”Einführung ei- HIN ner neuen AHV-Nummer" zu. Verzögerungen bei der Einführung der neuen
AHV-Nummer führen unweigerlich zu Verzögerungen und unklaren Verhältnis-
sen bei der Einführung der Versichertenkarte und daher zu einem Einfrieren
des heutigen Zustandes. Verzögerungen sind bereits heute absehbar, da ge-
mäss dem Merkblatt der Informationsstelle AHV zur neuen AHV-Nummer die
neuen AHV-Nummern im Laufe der zweiten Halbjahres 2008 zur Verfügung
stehen werden, was die Möglichkeit zum Einhalten des Art. 18 Abs. 1 (Ausstel-
len der Versichertenkarte bis 1.1.2008) als sehr unwahrscheinlich erscheinen
lässt.
Artikel 6: Umfang der Daten Article 6 : Etendue des données
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Der Datenschutz ist ungenügend geregelt. Insbesondere ist die Aufklärungspflicht AI der Leistungserbringer durch Verlangen von Schriftlichkeit verbindlicher zu regeln.
Abs. 2: Die blockweise Signierung der Daten widerspricht dem Grundsatz der
Richtigkeit der Daten nach Art. 5 DSG. Zudem wird dadurch die Verlässlichkeit der
Daten vermindert.
Abs. 3: Der Kanton BS vermisst eine konkretere Angabe in der Verordnung dar- BS über, was die Leistungserbringer für den Einschreiber der Daten verrechnen dür-
fen.
Die Dateneingabe müsste für die Leistungserbringer pflichtig sein. GL Die Aufnahme von persönlichen Daten müsste für die Leistungserbringer pflichtig GR sein. Der Kanton GR bedauert, dass die Frage offen bleibt, mit welchen Kosten die
Versicherten rechnen müssen, wenn sie persönliche Daten auf die Karte aufneh-
men lassen.
Abs. 2: Die blockweise Signierung der Daten widerspricht dem Grundsatz der
Richtigkeit der Daten nach Art. 5 DSG.
Abs. 2: Die blockweise Signierung der Daten widerspricht dem Grundsatz der SG, ZH Richtigkeit der Daten nach Art. 5 DSG.
L’utilizzo della Tessera potrebbe per esempio essere ristretto alle informazioni sul- TI le vaccinazioni, sulle allergie, sulla terapia farmacologia, nonché ad alcuni dati non
strettamente clinici: testamento biologico, direttive anticipate, rappresentante tera-
peutico, dono, d’organi, persone di contatto in caso die urgenza e medici di riferi-
mento
Abs. 2: Die blockweise Signierung der Daten widerspricht dem Grundsatz der TG Richtigkeit der Daten nach Art. 5 DSG.
Abs. 3: Die von den Versicherten zu erwartenden Kosten bleiben unklar
Kartenlösung nicht sinnvoll (Datenschutz, Missbrauch, Kartenverlust,…). CSS Serverlösung bevorzugen.
Versicherer können wegen dem Persönlichkeits- und Datenschutz nicht mit diesen santésuisse Daten zu tun haben. Erst in die Verordnung aufnehmen, wenn Umsetzung und
Definition verfügbar sind. Im Moment sind die Leistungserbringer nicht einige, wie
das umgesetzt werden kann (ab 2012).
Abs. 1 Bst. a-i: streichen
Abs. 2: Nur notwendig für das Schreiben auf der Karte, für Art. 42a KVG Abs. 4,
daher streichen.