Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

entsprechende Bemerkung müsste bedeuten, dass der Patient unter Versiche-

rungsschutz steht.

Konzeptionell soll es sich bei der vorgeschlagenen Versichertenkarte um einen SOG Datenträger handeln, auf dem die Daten physisch abgespeichert sind. Dieses

Konzept ist sehr anfällig. Es ist bekannt, dass z. B. gerade die Impfausweise, aber

auch AHV-Karten sehr oft verloren gehen. Geht die Versichertenkarte verloren,

sind auch die darauf gespeicherten Daten verloren. Ein einfacher Zugang mit z. B.

analog einer Kreditkarte zu einem zentralen Server wäre konzeptionell besser: Es

müssen weniger Daten auf einer (wohl kostengünstigeren) Karte gespeichert sein,

der Zugang lässt sich wesentlich einfacher steuern und das Risiko des Datenver-

lusts ist geringer

La FRC salue le choix laissé, par la lettre d alinéa 2, 6 l'assuré de faire figurer ou FRC non sur la carte des données relatives aux assurances complémentaires.

Art. 4 Abs. 2 VVK: Neben Angaben über die Zusatzversicherung sollen auch An- economiesuisse gaben über Zusatzleistungen aufgeführt werden können.

Überschreitung des Gesetzlichen Rahmens und Verletzung von datenschutzrecht- EDÖB lichen Grundsätzen insbesondere bei: Angaben zur Zusatzversicherung

Verbot von Bevorteilungen, die den Versicherten zur Preisgabe von Informationen Eidg. Kommission über die Zusatzversicherung oder zum Abschluss einer Grund- und Zusatzversi- für Konsumentencherung beim gleichen Versicherer bewegen könnten. fragen Wir haben festgestellt, dass die Versichertenkarte ebenfalls Angaben über die Zu-

satzversicherung enthalten kann, falls die versicherte Person damit einverstanden

ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d). Es ist sehr wichtig, dass die versicherte Person tatsäch-

lich frei entscheiden kann, ob sie ihr Einverständnis geben will oder nicht. Die Zu-

stimmung des Versicherten darf nicht durch irgendwelche finanziellen Begünsti-

gungen oder vorteilhaften Leistungen beeinflusst werden. Durch eine solche Be-

einflussung wäre nicht nur die freie Zustimmung des Versicherten gefährdet, son-

dern auch die freie Wahl des Versicherers. Wir begrüssen daher die Formulierung

auf Seite 12 des erläuternden Berichtes, die eine solche Bevorteilung verbietet

und verlangen, dass auf eine strenge Anwendung dieser Regelung geachtet wird.

Artikel 5: Verifizierung der Versichertennummer der AHV Article 5 : Vérification du numéro d’assuré AVS

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Abs. 1: Die Verantwortung liegt inhaltlich und aufwandmässig voll beim Versiche- santésuisse rer. Über die genaue Verfügbarkeit der AHV-Versichertennummer herrscht Un-

klarheit (erst ab 2008). Der Bezug der Nummer muss für Versicherer unentgeltlich

sein. Die Verifizierung der Nummer hat nur bei der erstmaligen Ausstellung der

Versichertenkarte zu erfolgen.

Abs. 2: Die Versicherer können für die Kinderkrankheiten der neuen AHV-

Versichertennummer nicht verantwortlich gemacht werden.

Die Versicherer müssen zwingend verpflichtet werden, die Versichertennummer Suva der AHV einzuholen.

Diese Bestimmung impliziert, dass nur der Versicherer für die Zuweisung der H+

AHV-Nummer verantwortlich ist. Wie in diesem Zusammenhang z.B. bei der Be-

handlung von kranken Neugeborenen verfahren werden soll, ist unklar, da diese

noch nicht über eine AHV-Nummer verfügen. Eine einheitliche neue Nummer ist

erst ab 2010 zu erwarten.

La FRC approuve les précautions prévues concernant l'utilisation du nouveau nu- FRC