Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

carte ressemblera à une carte de santé incomplète et par conséquent inutilisable.

Nous estimons qu’il faut préciser l’OCA afin d’éviter, autant que faire se peut, une

confustion entre carte d’assuré et carte de santé.

Die versicherte Person darf nicht bestimmen, welche Daten auf der Karte abge- SGV speichert werden (Vollständig und Aktualität der Daten).

In der Vernehmlassungsvorlage wird ein Konzept verfolgt, das vorsieht, die Daten vips direkt auf der Karte zu speichern. Die muss heute als veraltetes System eingestuft

werden. Die vips empfiehIt ein System, mit welchem die Karte eine Zugangsbe-

rechtigung auf einen Datenpool ermöglicht. Nur so könnten dringend erforderliche

nationale Datenregister oder wichtige Erkrankungen kosteneffektiv angelegt wer-

den.

Es soll geprüft werden, wie Compliance und Verschreibungsdaten treuhänderisch

erfasst werden können. Damit kann die Qualität der Therapie massgeblich positiv

beeinflusst werden, was zu mehr Kosteneffizienz führt. Um dies zu erreichen,

muss eine Vereinheitlichung der medizinischen Datenformate angestrebt werden.

lm Übrigen weisen wir darauf hin, dass von Fachkreisen wiederholt auch die Not- EDÖB wendigkeit und die Zweckmässigkeit der Aufnahme von Gesundheitsdaten auf die

Karte in Frage gestellt wurden (vgl. Judith Wagner, SÄZ Nr. 37 vom13.9.2O0G,S.

1587). Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist darauf zu verzichten!

Der Leistungserbringer sollte verpflichtet werden die persönlichen Daten (Art. 6) Eidg. Kommission der versicherten Person aufzunehmen, falls diese es wünscht. für Konsumenten-

fragen Abs. 1: Durch Freiwilligkeit wird das Nutzenpotential fraglich. HIN Abs. 2: Qualifizierte elektronische Signatur ist zu teuer und kompliziert.

Abs. 3: Für einen Leistungserbringer ist es äusserst nachteilig, die Bewirtschaftung

der Gesundheitsinformationen auf der Karte als Dienstleistung anzubieten. Neben

den ungeklärten haftungsrechtlichen Fragen muss er die Leistung dem Patienten

direkt verrechnen.

Mit der Kann-Formulierung werden die Leistungserbringer die notwendigen Inves- Medshare titionen in ihre Informatikinfrastruktur nicht tätigen. Es wird jeder Interesse im Kei-

me erstickt. Ein Patient soll aus sämtlichen, in seinem Dossier verfügbaren Daten

den Umfang selbst wählen können. Der Speicherort Karte ist problematisch. Die

Karte sollte lediglich als Zugangsschlüssel dienen.

Abs. 2: Es sollte für jede Anwendung geprüft werden, ob eine volle digitale Signa- Quix tur notwendig ist. Die Forderung der Signatur ist zu ersetzen mit der Forderung,

dass die Sicherheit der Daten gewährleistet sein müsse.

Abs. 3: Die Aufnahme der persönlichen Daten müsste von der obligatorischen Stadt Zürich Krankenpflegeversicherung übernommen werden.

Artikel 7: Zugriff auf die Daten nach Artikel 6 Article 7 : Accès aux données visées par l’article 6

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die aufgeführten Lese-, Schreib- und Löschrechte, im Besonderen die Leserechte, AI

sind zu breit und grosszügig. Weshalb muss z.B. ein Logopäde die Leserechte für

Blutgruppen- und Transfusionsdaten haben? Diese Rechte sind nochmals zu ü-

berarbeiten und wesentlich enger und differenzierter zu fassen.

Sinnvoll wäre, den Zugriff auf diese Daten dem Vertrauensarzt einer Versicherung, BS

mittels Einverständniserklärung des Versicherten, zu ermöglichen. Dies würde

Wartefristen für Abklärungen verkürzen und den gesamten Arbeitsprozess des