Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung

Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

- Die blockweise Signatur ist nicht praxistauglich.

- Es kann nicht Aufgabe des Arztes sein, Backups alter Daten zu machen.

Artikel 8: Authentifizierung des Leistungserbringers Article 8 : Authentification du fournisseur de prestations

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Eine gesamtschweizerische Regelungsverantwortung zur Präzisierung des elekt- GL

ronischen Leistungserbringernachweises wäre unseres Erachtens sinnvoll.

Neuer Vorschlag: “Der Zugriff auf die Daten nach Artikel 6 steht nur vom Versi- CSS,

cherten autorisierten Personen zur Verfügung. Jeder Zugriff wird protokolliert santésuisse, und kann vom Versicherten eingesehen werden.“ FMCH Mit dieser Kontrollmöglichkeit wird die Eigenverantwortung und Selbstbe-

stimmung des Versicherten und Patienten gestärkt.

Den Unfallversicherern ist der lesende Zugriff auf die Daten zu gewähren sowie im Suva

Einverständnis mit dem Versicherten auch der Zugriff zur Ergänzung der Daten.

Den Zugriff auf die Daten sollten alle von dem Versicherten autorisierten Versiche-

rer haben.

Um das Missbrauchsrisiko möglichst gering zu halten, muss klar geregelt sein, wer GAeSO, KKA diese Leistungserbringerausweise in welcher Form erstellt. Es sollte nur eine Aus-

gabestelle geben und vermieden werden, dass allfällige Anbieter oder Einrichtun-

gen beliebig Karten mit digitalen Signaturen resp. Zertifikaten für diese Funktion

herausgeben dürfen.

Um das Missbrauchsrisiko möglichst gering zu halten, muss klar geregelt sein, wer FMH

diese Leistungserbringerausweise in welcher Form erstellt. Es sollte nur eine Aus-

gabestelle geben und vermieden werden, dass allfällige Anbieter oder Einrichtun-

gen beliebig Karten mit digitalen Signaturen resp. Zertifikaten für diese Funktion

herausgeben dürfen. An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf verweisen, dass die

FMH für die Ärzte eine HPC als elektronischen Ärzteausweis, sowie allfällige da-

von abhängige Karten mit Teilfunktionalitäten herausgeben wird. Die Interoperabi-

lität mit der Versichertenkarte wird in jedem Fall gewährleistet sein.

Im Kommentar zu Art. 8 wird zwar das administrative Personal erwähnt, in der H+

Verordnungsbestimmung selbst wird dieses aber nicht aufgeführt. Art. 8 ist ent-

sprechend dem Kommentar dahingehend zu ergänzen, dass auch das administra-

tive Personal der Leistungserbringer gemäss Art. 7 das Zugriffsrecht auf die medi-

zinischen Daten nach Art. 6 Abs. 1 hat.

Le financement du système de preuve généralisé n’est pas abordé. Il y aurait donc Pharmasuisse deux sortes de fournisseurs de prestations : ceux qui sont équipés et les autres ?

Et le patient devrait choisir ?

La FRC s'oppose à l'absence de preuve personnelle pour accéder aux données FRC

de la carte et que, par conséquent, tout le personnel administratif des différents

fournisseurs de prestations ait accès aux données visées par l'article 6.

Unserer Meinung nach verhindert diese Bestimmung Missbräuche der Daten sei- kf, Eidg. Kommistens Dritter und des Personals des Leistungserbringers nicht. Wir schlagen fol- sion für Konsugende Formulierung vor: mentenfragen Abs. 2 (neu): Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Daten nach Artikel 6

nicht von seinem Personal oder von Dritten missbraucht werden.

Art. 8 verlangt eine sichere Authentifizierung des Leistungserbringers. Im Kom- HIN

mentar wird hingegen der Begriff Leistungserbringergruppe verwendet. Dadurch

entsteht eine Diskrepanz zwischen Kommentar und der VVK. Üblicherweise be-