Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten
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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Änderungs- und Löschungsrechte für Daten anderer Ersteller sind schwierig FMH zu realisieren. Andererseits ist es auch nicht vorstellbar, dass ein Patient von je-
dem eintragenden Arzt die jeweiligen Daten löschen lässt. Die Benutzergruppen
haben übrigens keine Basis im KVG.
Beim Zugriff auf die Daten stellen sich verschiedene Fragen: Gilt eine allfällige GAeSO, KKA, Einwilligung für jeden Leistungserbringer? Wie lange gilt die Einwilligung? Welcher SGAM Ersteller der Daten hat wann welche Änderungs- oder Löschungsrechte, etc.? Da
hier wieder die gesamte Verwantwortung beim Leistungserbringer liegt und im
Zweifelsfall auch die Beweispflicht, muss dem Leistungserbringer dringend abge-
raten werden, Daten gemäss Art. 6 aufzunehmen, zu bearbeiten oder zu löschen.
Abs. 4: Hier stellt sich einmal mehr die Frage der Notfalldefinition, aber auch die
bereits angetönte haftpflichtrechtliche Frage. Wer ist verantwortlich, wenn Daten,
auf die sich der Leistungserbringer stützt, falsch sind und es deswegen zu Fehlbe-
handlungen kommen?
Die Spitäler und alle anderen institutionellen Leistungserbringer sind ebenfalls in H+ den Anhang aufzunehmen. Ihr Weglassen zeigt einen praxisfernen und theoreti-
schen Zugang zur Versichertenkarte. Sämtliche Fachgruppierungen, die im An-
hang aufgeführt sind, dürfen alle Daten lesen. Hierzu stellt sich die Frage speziell
aus Sicht des Datenschutzes, ob zum Beispiel ein Logopäde sämtliche Krankhei-
ten einsehen können muss.
Zugriffsregelung Medikation: Der Patient soll nur grundsätzlich über die Zugäng- KHM lichkeit der Medikationsdaten entscheiden können. Es besteht ansonsten die Ge-
fahr, dass interaktionsreiche Wirkstoffe (AIDS-Medikamente, Antidepressiva, An-
tiepileptika u.a.) vom Patienten ausgesperrt bleiben und dem verschreibenden Arzt
nicht zur Kenntnis gelangen.
Al. 2 : Tous les accès aux données, où qu’elles soient stockées, doivent être « tra- Pharmasuisse cés » et « conservés » selon les mesures et lois en vigueur.
Al. 3 : Mais il y aurait des copies de ces données chez tous ses médecins ! Com-
ment les bloquer après-coup ?
Al. 4 : La notion de « vitre brisée » évoquée ici, doit être clairement définie et en
particulier le porteur de la carte doit systématiquement être informé d’un accès à
son insu ! de la même manière, le porteur de carte doit être informé en amont de
tous les fournisseurs qui seraient autorisés à utiliser cette notion de « vitre bri-
sée ».
Erstaunlicherweise werden Spitäler und Kliniken sowie Heime nicht als Leistungs- PKS erbringer erwähnt; diese haben gemäss VVK-Vorschlag auch keinen Zugriff auf
die Daten. Sollte diese Versicherungskarte eingeführt werden, müssten u. E. Spi-
täler, Kliniken und Heime ebenfalls als zugriffsberechtigte Leistungserbringer auf-
geführt werden.
Die Zugriffsrechte sind unklar geordnet. PULSUS Es ist richtig, dass eine Einsichtsnahme in die gespeicherten Zusatzdaten einer SGP (Pädiatrie) Bewilligung durch den Patienten bedarf. Wie kann aber garantiert werden, dass für
den Abschluss einer Zusatzversicherung nicht Rückgriff auf diese Daten verlangt
wird, vielleicht im Rahmen einer Prämienverbilligung für die Zusatzversicherung?
Wie ist die Strafnorm bei Vergehen in diesem Sinne?
Zudem muss sichergestellt werden, dass Impfdaten und ähnliche sensible Daten SOG nicht der Versicherung, sondern ausschliesslich dem Arzt zugänglich bleiben und
natürlich auch vom Patienten selbst kontrolliert werden. Weitergehende Zugriffsbe-
fugnisse führen über kurz oder lang dazu, dass das Arztgeheimnis auf techni-
schem Wege völlig ausgehöhlt wird. Das ist nie und nimmer hinzunehmen.
In der Praxis werden kleinere Anpassungen an der Dosierung von Medikamenten Spitex oft vom Pflegepersonal der Spitex nach Rücksprache mit dem Arzt vorgenommen.