Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/69: Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK) · 64 Seiten

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

tenidentifikationsnummer zu akzeptieren (Bst. e)

Autorisierungsnummer als verbindlicher Teil der Leistungsabrechnung ist inak- GAeSO, KKA, zeptabel. Der Zusatzaufwand für die Leistungserbringer muss angemessen SGAM abgegolten werden. Einziger Sinn und Zweck der Autorisierungsnummer ist

die Überprüfung der Aktualität des Versicherungsverhältnisses. Diese Auskünf-

te sind aber ungenügend, im Tiers garant ohne ausdrückliche Zustimmung des

Leistungserbringers nicht zulässig und im Tiers payant für den Grundversiche-

rer irrelevant. Schliesslich kann die Überprüfung des Versichertenverhältnisses

im Rahmen des Versicherungsobligatoriums keine Vorgabe für die Leistungs-

pflicht der Versicherer sein.

Je mehr Nummern mitgeliefert werden müssen, desto mehr Fehler sind mög- KHM lich. Die Autorisierungsnummer soll dazu dienen, das Versicherungsverhältnis

zu überprüfen. Das ist klar keine ärztliche Aufgabe und wird deshalb abge-

lehnt. Die Autorisierungsnummer ist ersatzlos zu streichen (Bst. f).

Auf die vorgesehene Anpassung von Art. 59 Abs. 1 KVV ist zu verzichten. Be- SRK gründung: die eindeutige Identifizierung der versicherten Person lässt sich an-

hand der AHV-Nr. vornehmen, dazu ist weder die Kenn-Nummer der Versi-

chertenkarte noch die Autorisierungsnummer notwendig. Die parallele Bewirt-

schaftung mehrerer Nummern ist administrativ äusserst aufwändig und könnte

von den Leistungserbringern nicht ohne entsprechende Anpassung der Tarife

übernommen werden.

Artikel 18: Übergangsbestimmungen Article 18 : dispositions transitoires

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Les délais dans lesquels il faudra mettre en oeuvre la carte d'assuré telle que Assura voulue par l'OCA nous paraissent très courts, vu les exigences techniques im-

posées.

Die Einführung ist per 1. Januar 2009 vorzusehen. Die Umsetzung braucht - CSS insbesondere wegen der neuen AHV-Versichertennummer - mehr Zeit.

Das vorgesehene Einführungsdatum der Versichertenkarte vom 1. Januar GE KVG, 2008 stimmt nicht mit der Gültigkeitsdauer der am 1. Januar 2006 herausge- santésuisse gebenen EU-Krankenversicherungskarten überein, welche mehrheitlich bis 1.

Januar 2009 gültig sind (3-jährige Gültigkeitsdauer). Aus Gründen der Wirt-

schaftlichkeit ist die Einführung der Versichertenkarte auf einen späteren Ter-

min zu verschieben.

Die Versichertenkarte soll erst per 1.1.2009 eingeführt werden. Die Umsetzung Helsana von Art. 42a KVG soll etappenweise erfolgen. Die VVK-Bestimmungen zu Abs.

4 sollen zu einem späteren Zeitpunkt (2012) realisiert werden.

Da noch einige Punkte unklar sind und noch keine ehealth-Strategie vorliegt, CURAVIVA sollte die Einführung der Versichertenkarte auf einen späteren Termin ver-

schoben werden.

Die Einführung eines solch komplizierten Systems mit zahlreichen Widersprü- FMH chen und ungeklärten Fragen zum 1.1.08 ist nicht realistisch.

Die Einführung dieses unausgegorenen Systems per 1.1.08 ist verfrüht. Ohne GAeSO, SGAM vorherige Durchführung von Modell-Versuchen in einer kleinen Gruppe (z.B. in

einem Kanton) wird die Mitarbeit bei der Einführung der Versicherten- bzw.

Gesundheitskarte abgelehnt.

Die Einführung dieses unausgegorenen Systems per 1.1.08 ist verfrüht. Vor KKA