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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Düngerbuch-Verordnung Anhörung

b. In organischen oder organisch-mineralischen Düngern: 2 % Calciumoxid oder 1,4 % Calcium; 1%, Magnesiumoxid oder 0.6 % Magnesium; 1,5 % Natriumoxid oder 1.1% Natrium; 2,5 % Schwefeltrioxid oder 1 % Schwefel.

7 Der Kalkgehalt oder Karbonate dürfen nur angegeben sein, wenn Ca oder Mg als basisch wirksamer Stoff vorliegt. Dabei muss die Angabe als CaCO3 bzw. oder MgCO3 gemacht werden. Zusätzlich zu den Karbonatgehalten können die entsprechenden Gehalte in der Elementform oder in der Oxidform angegeben werden. Für die Umrechnung gelten die Faktoren nach Absatz 4.

8 Bei Kalkdüngertypen dürfen Angaben zum Mangnesiumgehalt nur gemacht werden, wenn der Gehalt mindestens beträgt:

a. 5% als Mangesiumcarbonat bei kohlensaurem Kalk und Kalk mit weicherdigem Rohphosphat;

b. 5% als Magnesiumoxid bei Brannt-, Stück-, Lösch-, Misch-, Rückstand-, Kot und Kalibranntkalk;

c. 3% als Magnesiumoxid bei Hütten- und Konverterkalk.

9 Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben.

10 Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen.

11 Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben.

12 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» und dergleichen sind nicht zulässig.

Art. 7 Vorschriften für bestimmte Dünger

1 Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung;

a. die Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den Symbolen der Primärnährstoffe,

b. Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben. Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben.

2 Mineralische Mischdünger sind nach der Typenbezeichnung als „Mischdünger“ zu kennzeichnen.

3 Bei Mineraldüngern darf der zugesicherte Chlorgehalt angegeben werden.

4 Flüssige Stickstoff- und Mehrnährstoffdünger müssen mit einem Hinweis auf die zweckmässige Art der Lagerung, insbesondere der Lagertemperatur und der Verhütung von Unfällen, einschliesslich der Gewässergefährdung, gekennzeichnet sein.