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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Düngerbuch-Verordnung Anhörung

Art. 10 Bodenschutz

1 Schadstoffeinträge in landwirtschaftlich genutzte Böden sind soweit wie möglich zu vermeiden.

2 Die Höchstfrachten an Schwermetallen und organischen Schadstoffen, die pro Hektare und Jahr (im Durchschnitt von 3 Jahren) ausgebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt. Davon ausgenommens sind im Anhang 1 Teil 4 aufgeführte Kobalt, Kupfer, Mangan und Zink haltige Spurnährstoffdünger. Die Höchstfrachten sind im Sinne eines Minimierungsgebots möglichst weit zu unterschreiten.

5. Abschnitt: Probenahme- und Analysevorschirften sowie Toleranzen

Art. 11 Probenahme- und Analysevorschriften

1 Für mineralische Dünger und Dünger mit Spurennährstoffen richten sich die Probenahme- und die Analysevorschriften nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 20003 über Düngemittel sowie der Verorndung 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 20074 zur Änderung der Anhnage 1 und IV der vorhing genannten Verordnung 2003/2003. Für alle anderen Dünger können die Methoden angewandt werden, welche die gleichen Ergebnisse wie die Anwendung der Referenzmethoden der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) ergeben.

2 Bei den als Granulat in Verkehr gebrachten Düngern, für deren Ausgangsmaterial Siebdurchgänge festgelegt sind, werden die Siebdurchgänge auf Grund des Zerfalls des Granulates unter Feuchtigkeitseinfluss festgestellt.

Art. 12 Toleranzen

1 Für Dünger mit Ausnahme von Hofdüngern, Kompost, Gärgut und Presswasser gelten für die Abweichungen der deklarierten zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 4 aufgeführten Toleranzen.

2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnungdes EVD vom 28. Februar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung EVD) wird aufgehoben.

2 Die Verordnung des BLW und des BAG über die Liste der einfürbaren Düngertypen (Gemeinsame Düngerliste BLW-BAG) vom 1. März 20015 wird aufgehoben.

3ABI L 304 vom 21.11.2003, S. 1

4ABI L 51 vom 20.2.2007, S. 7

5 SR 916.171.6