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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Düngerbuch-Verordnung Anhörung

5 Werden Spurnährstoffe deklariert, so sind die Worte „mit Spurnährstoffen“ oder das Wort „mit“ gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurnährstoffe, anzugeben.

6 Für Spurennährstoffdünger mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbezeichnung „Spurennährstoff-Mischdünger“, gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffen, anzugeben.

7 Bei Düngern mit Spurennährstoffen sind folgende Angaben zu machen:

a. Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vor, ist sein Gehalt im Dünger unmittelbar hinter der Erwähnung des wasserlöslichen Gehaltes in Gewichtsprozenten anzugeben und zwar in Form «...als Chelat von ....» oder «...als Komplex von...». Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners sind nur die Bezeichnungen des Anhangs 1, Teil 4 möglich.

b. Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben.

c. Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, darf es als „löslich“ bezeichnet werden.

d. Die Anwendungszeit (Vegetationsstand; Wiederholungen; Anwendungstechnik) und der Mengenaufwand je Flächeneinheit ist anzugeben. Die Dünger sind mit dem Hinweis zu kennzeichnen: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge insbesondere im Hinblick auf den Bodenschutz nicht überschreiten.“ Dies gilt nicht für mineralische Mehrnährstoffdünger sowie organische und organisch-mineralische Dünger, die insgesamt weniger als 2% eines oder mehrerer Spurennährstoffe enthalten.

8 Bei Zusätzen von Düngern, Kompostierungsmitteln, Kulturen von Mikroorganismen und Mitteln zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden dürfen keine Hinweise auf Spurenelementgehalte gemacht werden.

9 Bei Düngern, die einem Düngertyp entsprechen und als Zusätze zu Düngern oder als Kompostierungsmittel angepriesen werden, muss der Düngertyp angegeben werden.

10 Bei mineralischen Bodenverbesserungsmitteln gelten unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Spalte 6 des Anhangs 1 Teil 5 die Mindestgehalte und die angegebenen Gehalte an Ca und Mg auch dann, wenn der Dünger anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Vorbehältlich anderer Anforderungen von Absatz 8 des Artikels 6 darf auf einen Gehalt an Magnesiumcarbonat hingeweisen werden, wenn er, bewertet als MgCO3, mindestens 5% beträgt.

11 Bei organischen, organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln sind die verwendeten Ausgangsmaterialien in absteigender Reihenfolge anzugeben.