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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Düngerbuch-Verordnung Anhörung
Art. 8 Zusätzliche Hinweise
1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren, gemacht werden:
a. die handelsübliche Warenbezeichnung;
b. ein Warenzeichen;
c. bei den in Anhang 1 aufgeführten Düngern die erlaubten Angaben nach Spalte 7;
d. «EG-DÜNGEMITTEL», bei denen mit einem Stern versehenen Düngertypen des Anhangs 1
e. die Kategorie nach Art. 5 der DüV, sofern dies nicht zwingend ist.
2 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:
a. organisch, wenn sie mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten;
b. vollorganisch, wenn sie mindestens 50 Prozent organische Substanz ohne Beimengung mineralischer Fremdbestandteile enthalten;
c. chlorarm, wenn der Chlorgehalt 2,0 Prozent nicht überschreitet;
d. chlorfrei (ohne Chlor), wenn der Chlorgehalt 0,1 Prozent nicht überschreitet;
e. kalkfrei (ohne Kalk), wenn sie höchstens 2,0 Prozent Calcium oder Magne sium in Form von Carbonat oder Calciumoxid bzw. Magnesiumoxid enthal ten;
f. physiologisch neutral, wenn sie höchstens 2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten;
g. g. vollständig wasserlöslich, wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten.
h. biuretarm, wenn der Biuretgehalt in einem Dünger mit mineralischem Stickstoff 0,2% nicht überschreitet.
4. Abschnitt: Vorschriften über die Verwendung von Düngern
Art. 9 Verwendungsverbot
Dünger, die Produkte nach Anhang 2 enthalten oder aus solchen bestehen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012 für das Inverkehrbringen bewilligt.