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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Düngerbuch-Verordnung Anhörung

Art. 8 Zusätzliche Hinweise

1 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren, gemacht werden:

a. die handelsübliche Warenbezeichnung;

b. ein Warenzeichen;

c. bei den in Anhang 1 aufgeführten Düngern die erlaubten Angaben nach Spalte 7;

d. «EG-DÜNGEMITTEL», bei denen mit einem Stern versehenen Düngertypen des Anhangs 1

e. die Kategorie nach Art. 5 der DüV, sofern dies nicht zwingend ist.

2 Für Dünger sind ferner folgende Bezeichnungen zulässig:

a. organisch, wenn sie mindestens 10 Prozent organische Substanz enthalten;

b. vollorganisch, wenn sie mindestens 50 Prozent organische Substanz ohne Beimengung mineralischer Fremdbestandteile enthalten;

c. chlorarm, wenn der Chlorgehalt 2,0 Prozent nicht überschreitet;

d. chlorfrei (ohne Chlor), wenn der Chlorgehalt 0,1 Prozent nicht überschreitet;

e. kalkfrei (ohne Kalk), wenn sie höchstens 2,0 Prozent Calcium oder Magne sium in Form von Carbonat oder Calciumoxid bzw. Magnesiumoxid enthal ten;

f. physiologisch neutral, wenn sie höchstens 2,0 Prozent basisch wirksame Stoffe enthalten;

g. g. vollständig wasserlöslich, wenn sie in der empfohlenen Höchstkonzentration keinen in kaltem Wasser unlöslichen Rückstand enthalten.

h. biuretarm, wenn der Biuretgehalt in einem Dünger mit mineralischem Stickstoff 0,2% nicht überschreitet.

4. Abschnitt: Vorschriften über die Verwendung von Düngern

Art. 9 Verwendungsverbot

Dünger, die Produkte nach Anhang 2 enthalten oder aus solchen bestehen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20012 für das Inverkehrbringen bewilligt.

2 SR 916.171