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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten
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Entwurf vom 29. Juni 2007
28 Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich
28.1 Ausgangslage
Nach Artikel 27 Absatz 1 LwG gemäss der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 17. Mai 2006 (Agrarpolitik 2011) ist der Markt Gegenstand der Beobachtung. Die entsprechende Aufgabe soll demzufolge als Marktbeobachtung, bzw. die innerhalb des Bundesamtes für Landwirtschaft zuständige Einheit als Marktbeobachtungsstelle bezeichnet werden. Die bereits heute der Marktbeobachtung unterstehenden Warengruppen werden nicht erweitert.
28.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
In Artikel 2 Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die Marktbeobachtungsstelle die Datenlieferanten, den Zeitpunkt der Meldungen und die zu liefernden Marktdaten festlegt. Alle Marktteilnehmer werden gleich behandelt. Um rasch eine Repräsentativität zu erreichen versteht sich von selbst, dass vorab grosse und bedeutende Betriebe zur Datenlieferung herangezogen werden.
28.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren
Abs. 2
„Die Preis- und Absatzverhältnisse“ stellen vage Kriterien dar für die Bestimmung der einzelnen Waren, deren Preise beobachtet werden. Deshalb werden diese Kriterien ersatzlos gestrichen.
Abs. 3
Diese Bestimmung, in Verbindung mit dem Entwurf von Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe h LwG, gemäss Agrarpolitik 2011, erlaubt es der Marktbeobachtungsstelle, renitente Datenlieferanten zur Mitarbeit zu bewegen.
28.4 Auswirkungen
28.4.1 Bund
Diese Massnahmen haben keine personellen Folgen. Finanziell könnten aus allfälligen Sanktionen nach heutiger Einschätzung im Startjahr Erträge in der Höhe von ungefähr 10'000 Franken entstehen. 28.4.2 Kantone
Keine Konsequenzen
28.4.3 Volkswirtschaft
Höhere Transparenz
28.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.
28.6 Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage bilden der Entwurf von Artikel 27 LwG gemäss Agrarpolitik 2011, sowie Artikel 177 und 185 Absätze 2 und 3 des geltenden LwG.