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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Entwurf vom 29. Juni 2007

28 Verordnung über die Preisbeobachtung im Landwirtschaftsbereich

28.1 Ausgangslage

Nach Artikel 27 Absatz 1 LwG gemäss der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 17. Mai 2006 (Agrarpolitik 2011) ist der Markt Gegenstand der Beobachtung. Die entsprechende Aufgabe soll demzufolge als Marktbeobachtung, bzw. die innerhalb des Bundesamtes für Landwirtschaft zuständige Einheit als Marktbeobachtungsstelle bezeichnet werden. Die bereits heute der Marktbeobachtung unterstehenden Warengruppen werden nicht erweitert.

28.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

In Artikel 2 Absatz 3 wird neu festgehalten, dass die Marktbeobachtungsstelle die Datenlieferanten, den Zeitpunkt der Meldungen und die zu liefernden Marktdaten festlegt. Alle Marktteilnehmer werden gleich behandelt. Um rasch eine Repräsentativität zu erreichen versteht sich von selbst, dass vorab grosse und bedeutende Betriebe zur Datenlieferung herangezogen werden.

28.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Der Marktbeobachtung unterstehende Waren

Abs. 2

„Die Preis- und Absatzverhältnisse“ stellen vage Kriterien dar für die Bestimmung der einzelnen Waren, deren Preise beobachtet werden. Deshalb werden diese Kriterien ersatzlos gestrichen.

Abs. 3

Diese Bestimmung, in Verbindung mit dem Entwurf von Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe h LwG, gemäss Agrarpolitik 2011, erlaubt es der Marktbeobachtungsstelle, renitente Datenlieferanten zur Mitarbeit zu bewegen.

28.4 Auswirkungen

28.4.1 Bund

Diese Massnahmen haben keine personellen Folgen. Finanziell könnten aus allfälligen Sanktionen nach heutiger Einschätzung im Startjahr Erträge in der Höhe von ungefähr 10'000 Franken entstehen. 28.4.2 Kantone

Keine Konsequenzen

28.4.3 Volkswirtschaft

Höhere Transparenz

28.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

28.6 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden der Entwurf von Artikel 27 LwG gemäss Agrarpolitik 2011, sowie Artikel 177 und 185 Absätze 2 und 3 des geltenden LwG.