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Vernehmlassung 2006/74: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2011: Erstes Verordnungspaket · 482 Seiten

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Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen Anhörung

Art. 8 Abs. 3

3 Begehren um Ausdehnung von Massnahmen zur Förderung der Qualität oder des Absatzes können sich auf einen Zeitraum von höchstens vier Jahren beziehen. Begehren, die Massnahmen zur Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen, können sich auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beziehen. Die Branchen- und Produzentenorganisationen können beim Bundesrat eine Weiterführung der Ausdehnung nach einer erneuten Prüfung beantragen.

II

Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

... November 2007 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz