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Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 6 Seiten
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Fachhochschulmastervereinbarung
Anhang (Art. 1 Abs. 2 Bst. b) Anforderungen an die Führung von Masterstudiengängen
1. Mindestanzahl Studierender
1.1 Masterstudiengänge müssen mindestens 30 eingeschriebene Studierende pro Jahrgang aufweisen.
1.2 Sie können einmalig mit mindestens 25 eingeschriebenen Studierenden pro Jahrgang geführt werden.
2. Studienumfang
2.1 Masterstudiengänge müssen 90 Kreditpunkte nach dem Europäischen Kredittransfersystem (European Credit Transfer System, ECTS) umfassen.
2.2 Aus wichtigen Gründen, insbesondere für die internationale Anerkennung der Diplome, können Masterstudiengänge 120 Kreditpunkte umfassen.
2.3 Ein Kreditpunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25–30 Stunden2.
3. Stufengerechte Kompetenzprofile
3.1 Masterstudiengänge müssen fachbezogene und stufengerechte Kompetenzprofile aufweisen, die an die erworbenen Kompetenzen auf der entsprechenden Bachelorstufe anknüpfen.
3.2 Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Qualifikationsstufe klar von den entsprechenden Bachelorstudiengängen. Die Anforderungen auf der Masterstufe sind in definierter Weise anspruchsvoller als auf der Bachelorstufe. Studienpläne auf der Masterstufe dürfen keine Elemente enthalten, die Inhalte der Bachelorstufe wiederholen.
3.3 Der Bezug der Lehre zur wissenschaftlichen Forschung ist nachzuweisen, insbesondere die Ausgestaltung des forschenden Lehrens und Lernens.
4. Zulassungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen zu den Masterstudiengängen gewährleisten die inhaltliche Kohärenz der erworbenen Kompetenzen auf der Bachelorstufe mit den verlangten Eintrittskompetenzen für die Masterstufe.
2 Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinien des Fachhochschulrats vom 5. Dezember 2002 für die Umsetzung der Erklärung von Bologna an den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen (in der Fassung vom 1. April 2004).