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Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 6 Seiten

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Fachhochschulmastervereinbarung

5. Gesamtstrategie

Masterstudiengänge müssen in die Gesamtstrategie der Fachhochschule, insbesondere in die Lehr- und Forschungsstrategie, eingebunden sein.

6. Forschungsschwerpunkt

6.1 Die Fachhochschulen müssen sich im Fachbereich des entsprechenden Masterstudiengangs über Forschungskompetenz von mindestens nationaler Bedeutung sowie über ausreichende, nachhaltige und mit der Arbeitswelt und anderen Institutionen vernetzte Forschungsaktivitäten ausweisen können.

6.2 Die Dozierenden müssen neben der Lehrkompetenz über Forschungskompetenz im gewählten Forschungsschwerpunkt verfügen.

7. Aufgabenteilung und Kooperation

7.1. Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen müssen sich beim Aufbau ihrer Masterstudiengänge über eine genügende Aufgabenteilung und Kooperation mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen ausweisen.

7.2 Mehrere gleiche oder vergleichbare Angebote an öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen können ausnahmsweise aus sprachlichen Gründen oder Gründen der Nachfrage bewilligt werden.

7.3 Angebote an öffentlich-rechtlichen Fachhochschulen, die einem Angebot an einer universitären Hochschule oder an einer Fachhochschule mit privatrechtlicher Trägerschaft entsprechen oder damit vergleichbar sind, können zugelassen werden, wenn eine Aufgabenteilung oder Kooperation nicht möglich oder unzweckmässig ist.

8. Gesamtschweizerische Koordination und Schwerpunktbildung

Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen befolgen beim Aufbau ihrer Masterstudiengänge die gemeinsamen Empfehlungen von Bund und Kantonen im Bereich der Studienangebote und der Bildung von Forschungsschwerpunkten (z.B. Masterplan-Empfehlungen).