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Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 6 Seiten
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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung)
vom ... 2006
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19951 (FHSG)
und auf Artikel 1 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen,
im Bestreben, den Aufbau von qualitativ hochstehenden und an den Bedürfnissen der Praxis orientierten Masterstudiengängen an Fachhochschulen gemeinsam zu steuern,
in der Erkenntnis, dass aufgrund der beschränkten finanziellen Ressourcen und der Bedeutung des Bachelorabschlusses im Fachhochschulbereich gesamtschweizerisch nur eine beschränkte Anzahl von Masterstudiengängen aufgebaut werden soll,
vereinbaren Folgendes:
Art. 1 Anforderungen
1 Fachhochschulen können Masterstudiengänge nach Artikel 4 Absatz 3 FHSG anbieten, sofern diese:
a. von hoher Qualität sind;
b. wettbewerbsfähig sind;
c. stufengerecht sind;
d. einem Bedürfnis entsprechen;
e. praxisorientiert sind;
f. international kompatibel sind.
2 Für die Führung von Masterstudiengängen gelten im Einzelnen:
a. die bundesrechtlichen Vorschriften über die Fachhochschulen;
b. die Anforderungen nach dem Anhang dieser Vereinbarung; der Anhang ist Bestandteil dieser Vereinbarung.
1 SR 414.71
2005–