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Vernehmlassung 2006/8: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) · 6 Seiten
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Fachhochschulmastervereinbarung
Art. 2 Aufgabenteilung und Koordination
Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen sorgen für eine optimale Aufgabenteilung und Koordination mit anderen Fachhochschulen oder universitären Hochschulen.
Art. 3 Gesuch und Bewilligung
1 Das EVD kann, auf Gesuch der Fachhochschule, die Führung eines Masterstudiengangs versuchsweise und befristet bewilligen, wenn dieser die Anforderungen nach Artikel 1 erfüllt.
2 Nach erfolgter Akkreditierung kann es, auf Gesuch der Fachhochschule, die Führung eines Masterstudiengangs unbefristet bewilligen, wenn dieser die Voraussetzungen nach Artikel 1 weiterhin erfüllt.
3 Es hört vorgängig den Schweizerischen Fachhochschulrat der EDK und die Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz an. Bei Gesuchen privater Fachhochschulen hört es vorgängig auch den Standortkanton an.
Art. 4 Beitragsberechtigung
Öffentlich-rechtliche Fachhochschulen haben für ihre bewilligten Masterstudiengänge das Recht auf Beiträge nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995 sowie nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003.
Art. 5 Verfahren und Rechtsmittel
1 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
2 Gegen Verfügungen des EVD kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt werden.
Art. 6 Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten
1Die Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn das EVD und die EDK sie unterzeichnet haben.
2 Das EVD bestimmt im Einvernehmen mit der EDK das Inkrafttreten.
Art. 7 Befristung
Die Vereinbarung ist bis Ende 2011 befristet.