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Vernehmlassung 2006/89: Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse · 4 Seiten
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Verordnung über die Kennzeichnungen "Berg" und "Alp" zur Bezeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und verarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Berg- und Alp-Verordnung (BAV)
vom ... 10.2.2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981,
verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche und tierische landwirtschaftliche Erzeugnisse und pflanzliche und tierische verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach dieser Verordnung gekennzeichnet werden.
2 Sie gilt auch für die entsprechenden Geschäftspapiere und Verpackungen sowie für die Werbung.
3 Sie gilt ausschliesslich für schweizerische Erzeugnisse im Sinne von Artikel 15 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln.
Art. 2 Kennzeichnungen
Alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 1, deren Bezeichnungen die Begriffe "Alp" oder "Berg" enthalten oder einen anderen Begriff, der mit diesen verwechselt werden könnte, haben die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 3 Verwendung der Kennzeichnung "Berg"
Die Kennzeichnung "Berg" darf verwendet werden für:
a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in dem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 oder in einer Bergzone nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster
1 SR 910.1
2 SR 817.022.21
3 SR 912.1 2006–......