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Vernehmlassung 2006/89: Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse · 4 Seiten
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Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ bezogen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
AS 2006
und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) erzeugt werden; und
b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und in dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone oder in einer teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde verarbeitet werden.
Art. 4 Zutaten
1Landwirtschaftliche Zutaten müssen aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen.
2Landwirtschaftliche Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen, dürfen verwendet werden. Ihr Anteil darf nicht mehr als 10 Prozent (Gewicht) der landwirtschaftlichen Zutaten betragen. Zucker und Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs werden nicht angerechnet.
Art. 5 Spezifische Vorschriften für die Fleischproduktion
1 Schlachttiere von mehr als einem Jahr müssen mindestens die letzten zwei Drittel ihres letzten Lebensjahres in dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone verbracht haben.
2 Schlachttiere von weniger als einem Jahr müssen mindestens die letzten zwei Drittel ihres Lebens in dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone verbracht haben.
Art. 6 Spezifische Vorschriften für Konsummilch
Die Aufbereitung der Konsummilch kann ausserhalb eines Gebiets, einer Zone oder einer Gemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b erfolgen.
Art. 7 Verwendung der Kennzeichnung "Alp"
Die Kennzeichnung "Alp" darf verwendet werden für:
a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung erzeugt werden; und
b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und auf einem Betrieb im Sömmerungsgebiet verarbeitet werden.
Art. 8 Spezifische Vorschriften für Alperzeugnisse
1 Schlachttiere müssen im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert worden sein.