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Vernehmlassung 2006/89: Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse · 4 Seiten

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Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ bezogen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

AS 2006

2 Sie können in einer Bergzone oder in einer teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde geschlachtet und verarbeitet werden.

3Landwirtschaftliche Zutaten pflanzlichen Ursprungs, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen, dürfen verwendet werden. Die Vorschriften von Artikel 4 gelten sinngemäss.

Art. 9 Kontrolle

Im Rahmen bestehender Kontrollen wird in den Verarbeitungsbetrieben die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung einmal pro Jahr durch eine Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle kontrolliert. Die Zertifizierungsstelle meldet festgestellte Unregelmässigkeiten den zuständigen Kantonsbehörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt).

Art. 10 Zertifizierungsstelle

Für die Tätigkeit nach dieser Verordnung müssen die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964:

a. in der Schweiz akkreditiert sein;

b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.

Art. 11 Vollzug

1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Sie melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

Die vor dem 1. Januar 2007 nach bisherigem Recht hergestellten und gekennzeichneten Erzeugnisse dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

4 SR 946.512