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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten
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Freisetzungsverordnung 814.911
Art. 30 Abs. 2
2 Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom ….. 74.
8. Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200175
Art. 6 Abs .3
3 Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom …. 76 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom ….77 Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom …. ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 21 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 erfüllen.
3 Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom …. zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.
Art. 18 Abs. 3
3 Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom ….78 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.
9. Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199979:
74 SR ... ; AS...
75SR 916.20