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Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 56 Seiten
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Freisetzungsverordnung AS …
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b, 7a Absatz 2 Buchstabe b, 8 Absatz 1bis Buchstabe b und Art. 17 Absatz 3 wird der Ausdruck «Freisetzungsverordnung vom 25. August 199980» ersetzt durch «Freisetzungsverordnung vom ….. 81».
Art. 18 Abs. 2
2 Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen dieser Verordnung diejenigen nach Artikel 21 der Freisetzungsverordnung vom ….. 82 erfüllen.
10. Jagdverordnung vom 29. Februar 198883
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 4 Absätze 1, 2 und 3, 8 Absatz 4, 10 Absätze 5 und 6, 11 Absätze 2 und 3, 13 Absätze 2 und 3, in den Artikeln 15a, 16 Absätze 1 und 2, in Artikeln 17, 18 Sachüberschrift, Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt» ersetzt durch «BAFU».
Ingress
gestützt auf Artikel 24 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198684 (Gesetz)
und auf Artikel 29f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983,
Art. 3 Abs. 3
3Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.
Art. 8 Abs. 1, 1bis und 2
1Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für folgende Arten:
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Sylvilagus spec. nordamerikanisches Baumwollschwanzkaninchen Tamias sibiricus Streifenhörnchen
Sciurus carolinensis Grauhörnchen
80 SR ... ; AS...
81 SR ... ; AS...
82 SR ... ; AS...
83 SR 922.01
84 SR 922.0