Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
0 Vorbemerkung
Die Struktur des vorliegenden Berichtes wurde so gewählt, dass im Anschluss an die Ziffer 1 (Ausgangslage) und Ziffer 2 (Verfahren der Anhörung) in Ziffer 3 eine Zusammenfassung der Ergebnisse und eine Übersicht der Bemerkungen zu einzelnen Themen dargestellt wird. Die detaillierten Ergebnisse werden unter Ziffer 4 dargelegt mit allen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln, mit den vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sowie mit den gestellten Fragen.
In Anhang A sind die Anhörungsadressaten und in Anhang B das Verzeichnis der Abkürzungen der Anhörungsteilnehmer aufgeführt.
1 Ausgangslage
Am 21. März 2003 hat die Bundesversammlung das neue Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (SR 814.91; Gentechnikgesetz, GTG) verabschiedet und dem Bundesrat die Kompetenz und Pflicht gegeben, dieses zu konkretisieren. Am 1. Januar 2004 ist das neue Gentechnikgesetz in Kraft getreten. Da es selbst viele Vorschriften fast unverändert aus dem Umweltschutzgesetz (USG) übernommen hat, haben für wichtige Teile des Gesetzes bereits Konkretisierungsvorschriften bestanden. Mit der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 (FrSV; SR 814.911) ist der Umgang mit Organismen in der Umwelt und mit der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 (ESV; SR 814.912) derjenige in geschlossenen Systemen bereits ausführlich geregelt gewesen.
Bezüglich der neuen Teile des Gesetzes vertrat der Bundesrat die Ansicht, dass das Gesetz so abgefasst sei, dass es zumindest für eine beschränkte Zeit hinreichend bestimmt sei, um ohne weitere rechtsatzmässige Konkretisierung privates Verhalten steuern zu können.
Mit der vorliegenden Revision der Freisetzungsverordnung soll nun der Bereich des Umgangs mit Organismen in der Umwelt an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Gegenüber 1999, dem Jahr als die FrSV erlassen wurde, hat sich zudem das Umfeld der Gentechnikregelung erheblich geändert. So hat die Europäische Union ihre frühere Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG durch eine neue Richtlinie 2001/18/EG ersetzt und neue Verordnungen erlassen, die den Umgang mit GVO namentlich im Lebensmittel- und Futtermittelbereich betreffen. Des weiteren sind bezüglich des Bewilligungsverfahrens für Freisetzungsversuche vom Bundesgericht Änderungen der Vorschriften gefordert worden. Schliesslich hat die unkontrollierte Ausbreitung und Vermehrung von Organismen mit hohem Schadenpotenzial in der Umwelt mit den neuen Gesetzesgrundlagen erheblich mehr Gewicht erhalten. Der neue Entwurf der Freisetzungsverordnung trägt dieser Entwicklung Rechnung, indem er spezielle Regelungen für Organismen mit invasivem Potenzial bereitstellt.
2 Verfahren der Anhörung
Die Anhörung zur Änderung der Freisetzungsverordnung (FrSV) wurde am 20. Dezember 2005 eröffnet. Begrüsst wurden 26 Kantone und das Fürstentum Liechtenstein, 36 kantonale Ämter und Laboratorien, 13 politische Parteien, 9 Spitzenverbände der Wirtschaft, 130 weitere Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen, 30 beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen, 33 Eidgenössische Kommissionen und Institutionen und 7 weitere interessierte Kreise, insgesamt 284 Stellen. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen lief am 3. April 2006 ab. Es gingen insgesamt 109 Antworten (davon 6 Enthaltungen) ein: von 26 Kantonen, 2 kantonalen Ämtern, 7 politischen Parteien, 6 Spitzenverbänden, 44 weiteren Wirtschaftsverbände und Fachorganisationen, 5 beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen, 10 Eidgenössische Kommissionen und Institutionen, 1 der weitere interessierte Kreise, insgesamt 101 Adressaten. Ausserdem nahmen 8 nicht begrüsste Adressaten Stellung.
2/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857