Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
karch fordert darüber hinaus, Trachemys scripta elegans zu ersetzen mit Trachemys sp.,
Graptemys sp., Chrysemys sp. und Pseudemys sp.
AG, FFU und SVU beantragen, Anhang 2.2 aufzuteilen in zwei Anhänge 2.2 und 2.3, wobei Anhang 2.2 diejenigen Arten umfasst, für die ein generelles Einfuhr-, Zucht-, Verkaufs- und Ausbringverbot besteht und Anhang 2.3 diejenigen Arten, mit denen eine beschränkte Nutzung möglich ist, z.B. Topinambur, Kirschlorbeer.
Für WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL und SAG ist Anhang 2.2 nicht vollständig, da manche Organismen in anderen Verordnungen geregelt werden. GRÜNE, SP, pro natura, WWF,
AEFU, Bio Suisse, FiBL und SAG beantragen, diese andernorts geregelten Organismen auch in der FrSV vollständig aufzuführen und gleichzeitig auf die anderen Verordnungen bzw. Listen zu verweisen. Konkret führen sie als Beispiel den Maiswurzelbohrer Diabrotica virgifera virgifera an und fragen, ob dieser fehle, weil er nach PSMV als pathogen gelte.
Anhang 3 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Für AR und ZH ist Anhang 3 an regionale Bedürfnisse anzupassen. TI fordert, dass die Kantone bei der Erstellung des Anhangs 3 mit einzubeziehen sind.
CABI begrüsst grundsätzlich den Ansatz einer erleichterten Bewilligung für Organismen, die bereits im Handel verwendet werden, weist jedoch darauf hin, dass die Liste in dieser Form keinen Sinn macht, da diese gegenwärtig einer Komplettrevision unterzogen wird und sie nur exotische Arten beinhalten sollte. CABI empfiehlt, stattdessen auf die EPPO Liste zu verweisen, die Kriterien für die EPPO-Liste zu übernehmen oder die einheimischen Arten zu streichen.
Verschiedene Stellen beantragen, den Anhang zu überarbeiten:
− in Bezug auf das Gebietskonzept, welches anders als dasjenige der EPPO ist (AR, GL,
SZ, ZH, AWEL/ZH, GRÜNE, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG),
− in Bezug auf den Verwendungszweck - Gewächshaus oder Freisetzungen - und der
Überschneidung mit der Pflanzenschutzmittelverordnung (ERFA BIO, GL, SZ, A-WEL/ZH, GRÜNE, pro natura, WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG).
− in Bezug auf die Taxonomie der Organismen (WWF, AEFU, Bio Suisse, FiBL, SAG). GL und SZ regen an, zu überprüfen, ob die Liste durch pathogene Organismen erweitert werden soll. Und BL, BS, NW, OW, SH, SG, Stadt Schaffhausen und FES beantragen, dass für Mikroorganismen, die zur biologischen Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen eingesetzt werden, auch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren gelten soll und fordern die Aufnahme von
− Bacillus subtilis gegen Feuerbrand,
− Granuloseviren gegen Reb/Apfelwickler,
− Coniothyrium gegen Sklerotia.
Anhang 4 Angaben für Bewilligungsgesuche betreffend pathogene Organismen
Für AG, BS, SG, Stadt Schaffhausen, FFU, FES, SVU und VKCS ist es unbedingt notwendig, sicherzustellen, dass im Verlauf der diversen Bewilligungsverfahren den Vollzugsbehörden das entsprechende Referenzmaterial bereitgestellt wird.
Aerobiology beantragt, unter Punkt 41 und 61 Massnahmen zur Überwachung von Freisetzungsorten und Umgebung zu verlangen.
Anhang 5
LU führt einen Vergleich mit den Beurteilungskriterien der Störfallverordnung an und fordert analog dazu quantitative Kriterien für die Beurteilung eines akzeptablen Risikos, eines Risikos im Übergangsbereich sowie eines inakzeptablen Risikos. Auch die EFBS beantragt, die Begriffe „Risiko, Gesamtrisiko, Risikobewertung und Risikoermittlung etc.“ zu überprüfen und mit der Störfallverordnung zu harmonisieren. Die EVP verlangt eine Risikoermittlung in Ana-
33/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857