Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/9: Die Freisetzung umweltgefährdender Organismen wird neu geregelt (Totalrevision der Freisetzungsverordnung) · 45 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: F472-1857
Abs. 1
Die VSSJ führt an, dass aus Sicht der Saatgutbranche hier auch die Sortenvertreterin zur Verantwortung, zumindest zur Mitverantwortung, gezogen werden müsste.
Abs. 1 Bst. cneu
NW und SZ verlangen, dass die Bewilligungsinhaberin auch für allfällig verursachte Schäden aufzukommen hat.
Abs. 2
Nach Auffassung von ERFA BIO, GL, GR, LU, SZ und AWEL/ZH soll das Verursacherprinzip auch für alle nicht bewilligungspflichtigen Organismen gelten. BE und FR beantragen eine Übergangsbestimmung bzw. die Angabe, ab wann diese Bestimmung gilt. Für die VSSJ ist nicht klar, ob diese Bestimmung auch für unbeabsichtigtes Inverkehrbringen z.B. bei Saatgutverunreinigungen gilt. Der VSB fordert, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen bzw. sie einzuschränken auf die Organismen aus Anhang 2.1. Darüber hinaus dürfen Kosten nur bei einem eindeutigen Nachweis an einen Schadenverursacher übertragen werden.
Abs. 3neu
Verschiedene Kantone und Gemeinden beantragen vom Bund eine Erstattung ihrer Kosten in folgender Form:
− der Bund erstattet den Kantonen sämtliche entstandene Kosten (ZG);
− der Bund erstattet den Kantonen die Aufwendungen für die Bekämpfung von invasiven
Organismen angemessen (SH, SO, Stadt Zürich Grün, VKS);
− der Bund erstattet den Kantonen – in Analogie zur Pflanzenschutzverordnung – 50%
der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung der invasiven Organismen aus Anhang 2.1 entstanden sind (AR, BE, GE, Stadt Lu-
zern/Sicherheitsdirektion, Stadt Luzern/Umweltschutz, Stadt Schaffhausen, Stadt St. Gallen und FES);
Wenn eine Erstattung der Kosten nicht möglich ist, beantragt BE die Beibehaltung der Kann-Formulierung.
Art. 45 Öffentlichkeit der Daten
Für die SGCI werden hier gewisse Bestimmungen der Aarhaus-Konvention vorweggenommen und es fehlen klare Grenzen zwischen Freisetzungsversuchen und Inverkehrbringen.
Art. 47 Verzeichnisse Abs.1
AG, FFU und SVU verlangen eine Erläuterung des Zwecks des Verzeichnisses. Für SGCI und Internutrition muss die öffentliche Zugänglichkeit geregelt werden, indem keine Personennamen oder genauen Standorte veröffentlicht werden dürfen. LU, SO, ZG, Stadt Schaffhausen, FFU, FES, VKS und SVU fordern die Erfassung der – neu – gemeldeten Freisetzungsversuche. GE beantragt, dass die Kantone aktiv vom Bund informiert werden und freien und kostenlosen Zugang zu allen Informationen des Bundes haben.
Art. 48 Gebühren Abs. 2
ERFA BIO fordert, dass die Gebührenbemessung auch den Aufwand der Kantone berücksichtigt.
Art. 49 Richtlinien, Aus- und Weiterbildung Abs. 1
Um die Rechtssicherheit zu erhöhen und einen harmonisierten Vollzug zu ermöglichen sind für ERFA BIO, FR, LU und SO Richtlinien und Vollzugshilfen unverzichtbar. Die Bestimmung
29/45 16.73/2003-00804/03/10/09/07/F472-1857