Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
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in Grenzgewässern mit den in Art. 12 Abs. 2 ebenfalls
erwähnten Projekten mit Pilotcharakter gleichgesetzt
würden..
6.1.20 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Die Vernehmlasser sind mit der vorgeschlagenen Teilrevision grösstenteils einverstanden.
Es werden einige wenige Einzelanträge gestellt.
Artikel Anträge Vernehmlasser
Allg. Neu werden nur noch gesamtschweizerisch tätige Organisationen Beiträ- BE
ge vom Bund erhalten. Der Vernehmlasser begrüsst es, dass Organisationen, welche «Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaftlichen Kontakte durchführen» (z.B. Pro Senectute und
SRK) weiterhin Beiträge erhalten. Die Freiwilligenarbeit spielt eine grosse Rolle in der Hilfe und Betreuung zu Hause.
Allerdings stellt sich die Frage, ob und wie die Subventionen von den
schweizerischen «Dachverbänden» an die kantonalen und regionalen
Stellen (z.B. Pro Senectute Kanton Bern, SRK Kantonalverbände) wei-
tergeleitet werden. Denn diese führen die Kurse durch. Der Vernehmlasser vertritt die Auffassung, dass der Verteilschlüssel jeweils in den Leistungsverträgen geregelt werden müsse und ersucht um Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Vorlage.
Allg. Die zur Teilrevision vorgeschlagenen Änderungen in der AHV- SZ
Verordnung betreffen die Beiträge des Bundes an gesamtschweizerisch tätige Organisationen, mit welchen der Bund Leistungsverträge ab-
schliesst. Nicht betroffen davon sind die Individualleistungen. Mit den
Vorschlägen ist der Vernehmlasser einverstanden.
Allg. Bei den Beitragsberechtigungen werden neu nur diejenigen Organisatio- SO
nen berücksichtigt, die gesamtschweizerisch tätig sind (Art. 222, Ziff. 1).
Dabei erscheint es dem Vernehmlasser wichtig, vom Bund aus sicherzustellen, dass die kantonalen Sektionen durch die gesamtschweizerischen Dachorganisationen entsprechend alimentiert werden, da ansonsten die Kantone mit Folgeforderungen konfrontiert werden könnten.
Art. 222 Gemäss Abs. 2 werden Leistungsverträge auf höchstens drei Jahre ab- SH
geschlossen. Das ist eine zu kurze Zeitspanne. Verhandlungen brauchen Zeit und eine sorgfältige Evaluation eines Leistungsvertrages wird mit
dieser kurzen Zeitspanne gemäss Vernehmlasser verunmöglicht.
Antrag:
Es sei eine Frist von mindestens 4 Jahren vorzusehen, besser wären 5
Jahre.
Art. 222 Abs. 1 Les cours destinés aux personnes âgées, afin de favoriser leur indépen- VD litera d dance et développer les contacts avec l’entourage, ne doivent pas négli-
ger l’aspect lié au bénévolat qui forme la principale ressource dans ce
secteur d’activité. Dans ce sens, il est proposé de compléter la disposi-
tion en mentionnant, in fine :
« qui assurent des cours....avec l’entourage et l’engagement bénévole».
Art. 223 In den Ausführungsbestimmungen heisst es, dass Beiträge nur dann er- SH
bracht werden können, «wenn sie in Freiwilligenarbeit erfolgen» und nicht abgegolten werden. Diese Formulierung sollte gemäss Vernehmlasser
offener sein. Freiwillige sollten je nach Einsatz nebst Spesen ein Ta-
schengeld erhalten (nicht ein eigentliches Erwerbseinkommen).
Art. 223 Abs. 2 Der Vernehmlasser beantragt, die Beiträge nicht nur für Besuchs- son- TG
dern auch für Entlastungsdienste vorzusehen. Diese seien für Angehörige mindestens so wichtig wie die Besuchsdienste und verdienen daher
im Sinn einer umfassenden, auch das Umfeld berücksichtigenden Hilfe,
ebenfalls Unterstützung.
Art. 223 Abs. 2 Il paraît important de souligner le fait que les organisations font parfois VD
appel à des tiers pour sous-traiter certaines tâches qui leur sont dévo-
lues, telles que les services de visite évoqués dans le commentaire. Aussi est-il proposé de compléter cet alinéa 2 par la nouvelle phrase suivante