Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 100Fedlex · Ergebnisbericht

Bundes entsprechen. Damit würde sich der Bund verpflichten, Strategien

für die Bereiche mit "Abgeltungen und Finanzhilfen" zu formulieren und

Kriterien zu deren Bemessung zu definieren. Auf dieser Basis liessen

sich Gesuche beurteilen und priorisieren und zwar in Bezug auf die Ziel-

erfüllung.

Antrag:

Änderungsantrag: Artikel 61

"...die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach objektiven Krite-

rien."

Art. 63 Abs. 1 Le Canton de Vaud estime que la réglementation relative à l'allocation VD litera b des crédits d'investissements n'est pas assez explicite.

6.1.17 Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete

Die Vernehmlasser sind mit den Änderungen weitgehend einverstanden.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. D’une façon générale, le Canton de Vaud déplore l’absence d’indication VD

sur les montants sous-jacents aux contributions annuelles par unité de

surface. Il lui paraît également intéressant de savoir si ces contributions seront similaires aux montants actuels.

Art. 14 Abs. 2 Il conviendrait d'indexer le salaire moyen d'un garde, qui sert de base de GE

calcul pour le montant de ces indemnités, à l'indice des prix à la

consommation.

Art. 15 L'indemnité pour des dégâts liés à la faune ne doit pas dépendre de la VD

surface du district franc. Il n'y a en effet aucune relation entre les dégâts liés à la densité d'une espèce (par exemple le sanglier) et la taille d'un

district franc.

Art. 44 Antrag: Als beitragsberechtigte Fläche sollen nur jene Gebiete innerhalb GR

der eidgenössischen Banngebiete gelten, die unterhalb 2800 m.ü.M. gelegen sind und die mit einem integralen Jagdschutz belegt sind.

Begründung: Die Verteilung der Bundesmittel erfolgt im Wesentlichen

aufgrund der Fläche eines Jagdbanngebietes und nicht aufgrund der

Qualität desselben. Banngebiete mit grossen hochalpinen Anteilen, aber geringer Wilddichte oder gar intensiver touristischer Nutzung, werden

gleich behandelt, wie solche mit guter Wilddichte und hohem ökologi-

schem Wert. Ebenso macht es keinen Unterschied, ob nur ein partieller oder ein integraler Jagdschutz besteht.

Programmblatt Die Diskussionen um Wald und Wild im Schutzwald sind gemäss Ver- GR Schutzwald nehmlasser beinahe so alt wie diese selber. Vorgesehen ist ein Berichts-

und Massnahmeverfahren (Wald-Wild-Konzept), ähnlich wie es der Kanton Graubünden mit dem regionalen Wald-Wild Bericht bereits kennt.

Kriterien der Eingriffe bei Schalenwild (Vollzugshilfe Wild-/ Wald):

Die bisher im Kreisschreiben 21 formulierten Grundsätze für die Beja-

gung des Schalenwildes sind neu in den Erläuterungen zum Programmblatt Schutzwald formuliert. Regionalen Unterschieden ist gemäss Ver-

nehmlasser Rechnung zu tragen. Starre Vollzugshilfen mit einheitlichen Vorschriften entsprechen nicht der Realität. Die bisherigen kantonalen

Erfahrungen mit der Jagdplanung und dem Kreisschreiben 21 sind in

eine Neuregelung einzubeziehen. Das namhafte Störungspotential der

Wildbestände aus Tourismus/Freizeit und Landwirtschaft sei in neue

Konzepte einzubauen (z.B. Schneeschuhlaufen, Variantenfahren, Silo-

ballen). Damit wird die Diskussion zwar ausgeweitet, entspricht aber eher der Realität. Offen bleibt die Frage, wie diese Grundsätze für die Beja-

gung des Schalenwildes bei einer spürbaren Präsenz von Grossraubtieren zu handhaben sind.

Aus der Erfahrung des Kantons Graubünden schlägt der Vernehmlasser folgende Ergänzungen zur Bejagungsstrategie in Schutzwäldern vor:

- Grundlage für eine Jagdplanung in Schutzwäldern ist eine reale Beurteilung der Schalenwildbestände, der Waldsituation, der Störungen durch

Tourismus/Freizeit, der landwirtschaftlichen Nutzung und der Wildschä-