Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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AG / 5 / Grenze Kt. Solothurn (statt Grenze Kt. Bern) / Aarau

Begründung:

"Grenze Kt. Bern" ist ein offensichtlicher Schreibfehler.

Anhang 3 Hinweis (ohne Antrag) zu Anhang 3 (Art. 53) der Nationalstrassenverord- AG

nung:

Bei der Ausarbeitung der Verkehrsmanagementpläne kann sich allenfalls

Anpassungsbedarf bezüglich Definition einzelner Strecken ergeben. Dies gilt insbesondere für die folgenden beiden Strecken:

Kanton / Strasse / von / via / bis:

AG / 5 / Brugg / Aarau / Grenze Kt. Solothurn

AG / /Anschluss Baden / / Brugg

Anhang 3 Mit Bezug auf Anhang 3 macht der Vernehmlasser darauf aufmerksam, dass TG

die Nummerierung der Strassen TG auf den Seiten 145 und 146 nicht korrekt ist, die Abschnitte 1 und 7 sind vertauscht worden.

Anhang 3 Les deux routes cantonales genevoises concernées par la gestion du trafic GE

sur les routes nationales sont difficilement identifiables et les indications les concernant demandent à être revues avec plus de précision.

Anhang 3 Ce tableau est difficilement compréhensible. Si on se réfère à ce qui est JU

mentionné pour le Jura, le titre de l'annexe devrait être "Routes cantonales concernées par...". En tout état de cause, la numérotation 18 pour le tronçon Les Rangiers/St Ursanne/Delémont devrait être revue.

Anhang 3 Die Spalte «Strasse» braucht noch einen Legendenhinweis. BE

Anhang 4 (Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, Änderung) ZH

Art. 81 Abs. 1 und 2 (Baustellen):

Es wäre gemäss Vernehmlasser angezeigt, den Kantonen (analog zur Lö-

sung beim Nationalstrassenunterhalt) auch im Bereich der Signalisationen

auf Nationalstrassen die Möglichkeit einzuräumen, mit dem Bund entspre-

chende Leistungsvereinbarungen abzuschliessen. Dadurch würde gewährleistet, dass die Verkehrspolizei bei der Planung und Ausführung von Signalisationen von Anfang an direkt einbezogen wird. Parallel dazu müsste die

Pflicht der Kantone vorgesehen werden, die Signalisationskonzepte dem

Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

Antrag:

Die Kantone seien in der Verordnung zu ermächtigen, mit dem Bund Leis-

tungsvereinbarungen im Bereich der Signalisationen auf Nationalstrassen

abzuschliessen. Die Kantone sind zudem zu verpflichten, die Signalisati-

onskonzepte vom Bundesamt genehmigen zu lassen.

Anhang 4 Mit Anhang 4 zur NSV wird die Aufhebung bzw. Änderung bisherigen Rech- OW

tes vorgenommen. Unter Abschnitt II, Pkt. 3 wird dabei auch neu ein Art. 46a SG zur Verordnung über die amtliche Vermessung (SR 211.432.2) vorgeschla- AG gen. Dieser neue Artikel würde das Bundesamt für Strassen (ASTRA) grund- VD sätzlich ermächtigen (im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungs- TG aufsicht), eine eigene Vermessungsabteilung aufzubauen. Damit würde das BE ASTRA in Konkurrenz zu den zahlreichen privaten Unternehmen stehen, die SZ in der Regel im Auftrag der Kantone für die Durchführung der amtlichen SAB Vermessung besorgt sind. Eine solche Intervention des Bundes mit einem VS eigenen Betrieb ist aus wirtschaftspolitischer Sicht problematisch und sollte gemäss Vernehmlasser nicht ohne sachlichen Grund und ohne Not erfolgen.

Zudem würde der Aufbau einer eigenen Organisation eine zusätzliche Da-

tenschnittstelle erfordern, was einen administrativen Mehraufwand für die

Datenpflege und Organisation bedeutet. Hinzu käme, dass der Bund als

künftiger Eigentümer der Nationalstrassen gleichzeitig für das Plangenehmigungsverfahren und das Enteignungsrecht zuständig wäre. Das gleiche

Bundesamt würde auch noch die Vermessung übernehmen, was eine Kumulation von Tätigkeiten ergibt. Nachdem in der Botschaft zu den Verfassungsänderungen über die Aufgabenzuweisung im Bereich der amtlichen Vermessung (BBl 2002; 2422) festgehalten wurde, dass die Kantone in der amtli-

chen Vermessung die vollständige Verantwortung im operativen Bereich

tragen, sollte dies auch umgesetzt werden. Es wird deshalb beantragt, Art.

46a der Verordnung über die amtliche Vermessung zu streichen.

Der Vernehmlasser erachtet eine Vergrösserung des Kreises der Beteiligten in der delikaten Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung als falsch und setzt sich dagegen zur Wehr. Die amtliche Vermessung dokumentiert

rechtsverbindlich die Eigentumsrechte gemäss Grundbuch und ist als heute wohl wichtigste GIS-Grundlage für verschiedenste Anwendungen im

Gebrauch

Anhang 4 Unter Art. 56 NSV (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts) wird auf BS