Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 133Fedlex · Ergebnisbericht

8. Neue Verordnungen

8.1 Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVV)

Die grosse Mehrheit der Vernehmlasser (LU, UR, GR, FR, ZH, SZ, OW, ZG, BS, BL, SH, AR, SG, AG, TG, VD, VS, GE, NW, Cercl Air) spricht sich gegen eine Streichung der zweckgebundenen Beiträge aus der Mineralölsteuer aus (Art. 30 Ziffer 3). Es wird ein Verzicht der Aufhebung der Verordnung vom 25. April 1990 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung verlangt. Die Nationalstrassenbeiträge an die Luftreinhaltung sollen im bisherigen Ausmass nach dem Verursacherprinzip beibehalten werden.

Im Weiteren sind vielfältige Einzelanträge eingegangen.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. In der MinVV oder der NSV oder allenfalls im Verordnungsrecht zum USG AG seien zur Verwirklichung des Verursacherprinzips Grundlagen zu schaffen, mit der die gebietsbezogenen Messungen und Erhebungen der Kantone im Bereich des Umweltschutzes (nebst lufthygienischen Messungen gemäss Antrag 1 auch Erstellung und Unterhalt des Lärm-Belastungskatasters) anteilmässig abgegolten werden müssen, soweit sie sich auf die aus Bau und Betrieb von Nationalstrassen stammenden Emissionen zurückführen lassen. Begründung:

Mit der vollständigen Übergabe der Verantwortung für die Nationalstrassen an den Bund durch die NFA ist auch die Frage der Erstellung der Lärmbelastungskataster (LBK) zu regeln. Während es gemäss Vernehmlasser absolut Sinn macht, dass der Bund für das Nationalstrassennetz einen nach einheitlichen Kriterien erstellten Emissionskataster aufbaut und unterhält, ist es wegen des engen lokalräumlichen Bezugs eines immissionsseitigen Katasters angezeigt, die LBK nach Art. 37 LSV weiterhin durch die Kantone zu erstellen. Dafür sprechen gewichtige technische, inhaltliche und vollzugspraktische Gründe.

Aber auch aus rechtlichen Gründen dränge sich das auf, insbesondere wegen der Bestimmung in Art. 40 LSV, wonach die Belastungsgrenzwerte auch überschritten sind, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet (also z.B. bei Lärm von National-, Kantons- und Gemeindestrassen in Gemengelagen). Es würde zu einem kaum zu lösenden Koordinations- und Abstimmungsproblem führen, wenn im gleichen räumlichen Gebiet verschiedene Instanzen einen immissionsseitigen LBK erstellen müssten.

Der Vernehmlasser geht davon aus, dass gestützt auf das Verursacherprinzip von Art. 2 USG der neu alleine für die Nationalstrassen zuständige Bund die Kantone für ihren nationalstrassenbezogenen Aufwand bei Erstellung und Unterhalt des LBK entschädigt. Dies sei im Verordnungsrecht im Rahmen der laufenden Vernehmlassung an geeigneter Stelle sicherzustellen. Allg. 1. Die Ausführungsbestimmungen zum Infrastrukturfondsgesetz seien um- AG fassend (inkl. Kriterien für die Beitragszumessung) in einer separaten Verordnung oder Weisung des UVEK zu regeln.

2. Der Entwurf der Kriterien für die Auswahl der Agglomerationsprogramme und für die Höhe der Beiträge sei spätestens mit dem Entwurf der Botschaft zum Programm zur Mitfinanzierung der Agglomerationsprogramme in die Vernehmlassung zu geben.

Begründung:

Nachstehende Ausführungen beziehen sich nur auf Kapitel 4 dieser Verordnung: "Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen" Der Bund sieht vor, einerseits mehrere bisherige Verordnungen in einer Verordnung zusammenzufassen und anderseits die Ausführungsbestimmungen