Bericht (d, f, i)
Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten
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l'efficacité de l'assainissement. Si c'est l'indice d'efficacité pour les routes
(IeR), qui figure dans le manuel d'assainissement publié en janvier 2007, il
faut additionner l'effet de toutes les mesures et pas seulement des écrans
antibruit, notamment les effets des mesures à la source (conformément à
l'OPB).
Par ailleurs, le Canton de Genève se demande pourquoi seulement le nombre de personnes exposées au-dessus des valeurs limites d'immission est
pris en compte. En effet, pour le calcul de l'efficience, il conviendrait de
considérer l'ensemble des personnes bénéficiant d'une réduction notable.
Art. 24 Abs. Au-delà du principe de négociation, un montant minimal de subventions doit FR 1 être garanti pour les diverses mesures envisageables.
Art. 24 Abs. Antrag: Art. 24 Abs. 1 und 3 seien wie folgt umzuformulieren bzw. zu ergän- GR 1 und 3 zen:
"1 Die Höhe der Beiträge wird zwischen Bund und Kanton aufgrund von systematischen Grundlagen und nachvollziehbaren Kriterien vereinbart.
3 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 800
Franken pro Schallschutzfenster gewährt. Dieser Beitrag pro Fenster wird
auch ausgerichtet, wenn der Schallschutz mit anderen baulichen, in ihrer
Wirkung gleichwertigen Schallschutzmassnahmen erfolgt."
Begründung: Die in Abs. 1 enthaltene Formulierung "wird ausgehandelt"
suggeriert gemäss Vernehmlasser, dass Programmvereinbarungen willkürlichen Charakter haben können. Behördliches Handeln muss jedoch stets
nachvollziehbar sein, auf plausiblen Grundlagen beruhen und willkürfrei sein.
Zudem stünde Abs. 1 im Widerspruch zu Abs. 2, der richtigerweise vorsieht,
dass sich die Höhe der Beiträge nach objektiven Kriterien richtet.
Der vorgeschlagene Beitrag von Fr. 400.-- pro Schallschutzfenster entspricht ca. 20 Prozent der effektiven Kosten für ein Fenster und ist damit gemäss
Vernehmlasser deutlich zu tief bemessen. Der Bund erhebt von den Lärm-
verursachern den Treibstoffzoll bzw. den Treibstoffzollzuschlag. Dieses Geld sollte entsprechend dem Verursacherprinzip zu einem grossen Teil zur Reduktion der Umweltbelastung, z.B. durch übermässigen Lärm, eingesetzt
werden. Der Beitrag von Fr. 400.-- muss mindestens verdoppelt werden. Aus dem Verordnungsentwurf gehe nicht klar hervor, wie "andere bauliche, in
ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahmen" behandelt werden
sollen. Die vom Vernehmlasser beantragte Formulierung geht davon aus,
dass den betroffenen Gebäudeeigentümern pro Fenster der pauschale
"Fensterbeitrag" zugesprochen werde und die Gebäudeeigentümer frei sind,
das Geld allenfalls für andere bauliche, in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmassnahmen zu verwenden.
Art. 24 Abs. Unter diesem Artikel sind auch die Kostenbeiträge an Schalldämmlüfter zu BE 3 fixieren, da diese in vielen Kantonen bei Schlafräumen eingebaut werden.
Bis anhin haben BAFU/ASTRA auch an diese Geräte einen Kostenbeitrag
gewährt.
Art. 24 Abs. Um die Auswirkungen der Teuerung bis 2018 zu berücksichtigen, sei diese LU 3 Bestimmung z.B. wie folgt zu ergänzen: AG
"3 Für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden 400 BL Franken pro Schallschutzfenster oder andere bauliche, in ihrer Wirkung FR gleichwertige Schallschutzmassnahme gewährt. Dieser Betrag ist basierend BE auf dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Stand April 2006: 101,6) der NW Teuerung anzupassen."
Art. 24 Abs. Aus Art. 24 Abs. 3 ergibt sich nicht, ob der Beitrag von Fr. 400.00 nur für NW 3 Schallschutzfenster-Einbauten bei überschrittenem Alarmwert oder auch bei
freiwilligen Einbauten (Belastung zwischen Immissionsgrenzwert und Alarmwert) bezahlt wird.
Art. 24. Abs. Antrag: AG 1 In Art. 24 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung soll der Verhandlungspartner
seitens Bund erwähnt werden.
Begründung:
Wenn das Bundesamt der Verhandlungspartner ist, sollte dies zur Klärung
der Zuständigkeit explizit so erwähnt werden.
Art. 24a La modifica dell'ordinanza non prevede alcuna indicazione sull'effettivo ruolo TI
che i Cantoni svolgeranno o potranno svolgere in ambito di risanamenti fonici delle strade nazionali. In particolare non sembra previsto un loro coinvolgi-
mento attivo nell'elaborazione del risanamento fonico (l'attuale art. 24a se-
condo il quale "...i Cantoni elaborano progetti di risanamento" sarà soppresso), ciò che potrebbe creare conseguenze a volte non trascurabili dal lato
pratico come ad esempio eventuali ricorsi che porterebbero a ritardi nell'esecuzione. Un accordo di principio tra Cantone e Confederazione sulle soluzio-