Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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der Bund für EL-Bezüger bereits im Rahmen der VPVK leistet, bei der Berechnung des Bundesbeitrags an die EL in Abzug gebracht werden.

Art. 39 Abs. 5 ELV

Antrag:

Bestimmung sei zu streichen

Begründung

Art. 13 Abs. 2 ELG-NFA spricht bezüglich der bei der Abrechnung zwischen Bund und Kantonen zu berücksichtigenden Einnahmen davon, dass die mit dem Heim- oder Spitalaufenthalt in direktem Zusammenhang stehenden Einnahmen nicht berücksichtigt werden. Es wird zwar in der 2. NFA-Botschaft darauf verwiesen, dass diese Bestimmung nicht für den Vermögensverzehr gelte, d.h. dass der vom jeweiligen Kanton für in Heimen lebende Personen festgesetzte Vermögensverzehr massgebend sei. Aus Sicht des Vernehmlassers ist diese Auslegung jedoch nicht stichhaltig. Wenn der Bund sich aus der Finanzierung von Ergänzungsleistungen an Heimbewohnerinnen und -bewohnern zurückzieht und sich bei diesen Personen nur noch nach Massgabe der Berechnung für zu Hause lebende Personen beteiligt,

dann müsse logischerweise auch der Vermögensverzehr für zu Hause lebende Personen für die Berechnung massgebend sein. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung führe zu einer ungerechtfertigten Mehrbelastung für die meisten Kantone.

6.1.15 Verordnung vom 19. November 2003 über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Gemäss Art. 9 wird der Berechnungsfaktor der Finanzkraft der Kantone entfernt. Dies wird von den Vernehmlassern gutgeheissen.

Ein Vernehmlasser fordert einen Anhang zur Verordnung (VD).

Ein weiterer Vernehmlasser (TG) beantragt, im Rahmen einer zukünftigen Gesetzesrevision sei dahin zu gehen, dass wiederum die effektiv verursachten Kosten (statt der Lohnsumme) als Grundlage für die Berechnung der Kantonsbeteiligungen herangezogen werde.

Artikel Anträge Vernehmlasser

Allg. In dieser Verordnung wird die Beteiligung der Kantone an den Kosten der TG

öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen neu geregelt. Neu wird die Finanzkraft der Kantone nicht mehr berück-

sichtigt. Für den Kanton Thurgau bedeutet dies einen Anstieg dieser Kosten um ca. 10 - 15 Prozent.

Bis 2003 beteiligten sich die Kantone mit 10 Prozent an den Gesamtkosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen. Mit der Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) trat ab Juli 2003 eine neue Berech-

nungsgrundlage in Kraft. Als Ausgangslage zur Berechnung werden 0,05 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme angenommen.

Bei steigender Konjunktur wird der Beitrag der Kantone höher, da die

Beschäftigung und die Lohnsumme steigen. Die Annahme, dass die Arbeitslosenquote auf Null sinken könnte, ist zwar theoretisch, aber selbst in diesem Fall müssten sich die Kantone an Kosten beteiligen, die hier

gar nicht bestehen.

Antrag:

Der Vernehmlasser beantragt daher, im Rahmen einer künftigen Gesetzesrevision dahin zu gehen, dass wiederum die effektiv verursachten

Kosten als Grundlage für die Berechnung der Kantonsbeteiligungen herangezogen werden.

Allg. Puisque l'indice de capacité financière n'est plus pris en compte dans la VD

formule mathématique, la nouvelle clé de répartition devrait provoquer

une grande variation financière par rapport à la situation actuelle. Il serait opportun de compléter l'ordonnance par une annexe.

Allg. La nouvelle formule de calcul est transparente et simple à appréhender. GE

Toutefois, il reste une difficulté résiduelle pour établir les budgets, celle

de la seule évaluation pour l'ensemble de la Suisse et pour le canton,