Bericht (d, f, i)

Vernehmlassung 2007/10: NFA-Ausführungsverordnungen · 144 Seiten

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sind gemäss Vernehmlasserin für allfällige Auswirkungen für die Ge-

meinden massgebend.

Allg. Le Conseil d’Etat du Canton du Valais adhère à la prise de position de la VS

Conférence suisse des directeurs cantonaux des forêts adressée le 2

juillet 2007 au Département fédéral des finances.

Art. 2 Abs. 2 Es sei sicherzustellen, dass weiterhin Bundesbeiträge für die reine Scha- SG

densbehebung (Aufräum- und Wiederinstandstellungsarbeiten ohne konkretes Folgeprojekt) möglich sind.

Begründung: Neu sollen gemäss den Ausführungen im Erläuternden Bericht an die Schadensbehebung nach Unwettern keine Bundesbeiträge

mehr geleistet werden. Diese einschneidende Praxisänderung wird nur

mit einem Satz im Erläuternden Bericht erwähnt, obwohl sie weiter rei-

chende Konsequenzen hat. Damit würde eine wichtige Stütze bei der

Bewältigung eines grossflächigen Schadenereignisses entfallen. Der Vernehmlasser unterstützt das Anliegen, dass nach einem Schadenereignis auch Massnahmen zur Verhinderung ähnlicher Schäden bei analogen

Ereignissen geprüft und, bei einem guten Kosten/Nutzenverhältnis, ge-

troffen werden müssen. Insbesondere bei ausserordentlichen Ereignissen müssen nach Erachten des Vernehmlassers aber weiterhin Beiträge an Aufräum- und Wiederinstandstellungskosten möglich sein, ohne dass

bereits ein konkretes Folgeprojekt vorgelegt wird.

Art. 2 Abs. 4 Art 2 Abs. 4 Bst. A WaBV sei wie folgt zu ändern: SG

"Keine Abgeltungen werden gewährt an:

a. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, die künftig in ausgeschiedenen Gefahrenzonen oder bekannten Gefahrengebieten erstellt werden;

Begründung: Entgegen den Ausführungen im Erläuternden Bericht wurde der Inhalt der Bestimmung bei Bestimmung a verändert ("werden" ist

durch "wurden" ersetzt worden): Mit der neuen Fassung könnten keine

Abgeltungen für Massnahmen für bestehende Bauten (….) gewährt werden. Damit wären wohl alle Massnahmen hinfällig. Aus Sicht des Ver-

nehmlassers muss die alte Fassung beibehalten werden.

Art. 4 Abs. 3 Dieser Artikel regelt die Beitragsbemessung des Bundes bei kantonalen, SAB

ausserordentlichen Schutzmassnahmen. Wie im Jahr 2005 kann es aber auch überkantonale Ereignisse geben. Diese sollten aber gemäss Ver-

nehmlasserin ausserhalb der ordentlichen Leistungsvereinbarungen fi-

nanziert werden. Die Vernehmlasserin schlägt deshalb einen neuen Abs.

3bis vor:

"Überregionale Unwetter werden vom Bund mit ausserordentlichen Beiträgen subventioniert. Diese tangieren die ordentlichen Leistungsvereinbarungen nicht."

Art. 38 Die Auslegung der Verbundaufgabe (Art. 38) auf Seite 53 der Erläuterun- SH

gen, wonach eine kantonale Mitfinanzierung notwendig sei, ist nach Erachten des Vernehmlassers so nicht zulässig. Der Bund leistet an die

Aufwendungen zur Zielerreichung im Rahmen der Programme in jedem Fall nur einen Anteil. Wie die Kantone die «Restfinanzierung» zur Zielerreichung organisieren und bewerkstelligen, ist deren Sache. Die Ver-

bundaufgabe besteht darin, dass sich die Kantone der Sache annehmen und für die Zielerreichung gegenüber dem Bund als Vertragspartner gerade stehen.

Anträge:

Art. 38 WaV sei wie folgt zu ändern:

"1 Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden im Sinne der Verbundaufgabe in der Regel über die Kantone gewährt.

2 Die Mitwirkung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an:"

lit. a – d unverändert

Art. 38 Zwingende Anpassung: AI

Dieser Artikel könne von den Kantonen nur mit entsprechender Anpas- FoDK sung akzeptiert werden,

1 Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes werden im Sinne der Ver-

bundaufgabe in der Regel über die Kantone gewährt.

2 Die Mitwirkung des Kantons ist jedoch nicht Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an:

Abs. a.-d. unverändert

Art. 38 Der Bereich Wald ist eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kanto- SAB

nen. Dieser Grundsatz kommt jedoch gemäss Vernehmlasserin in einigen Abschnitten des Verordnungsentwurfes zu wenig zur Geltung. Störend