Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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Der in seiner Anwendung komplizierte und in der Praxis kaum relevante Verweigerungsgrund des Artikels 27 Ziffer 4 LugÜ (ein Überbleibsel einer "révision au fond") wurde gestrichen.
2.7 Das revidierte Exequaturverfahren und seine Umsetzung in der Schweiz
2.7.1 Vorbemerkungen
2.7.1.1 Das revLugÜ im schweizerischen Vollstreckungsrecht
Das revLugÜ ist, wie schon das LugÜ, unmittelbar anwendbar und verdrängt in seinem Anwendungsbereich die Zuständigkeits- und die Anerkennungs- und Vollstreckungsnormen des nationalen Rechts, namentlich des IPRG.
Das revLugÜ enthält ausführliche - jedoch nicht abschliessende - Bestimmungen zum Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequatur). Dieses Verfahren hat im revLugÜ bedeutsame Änderungen gegenüber dem LugÜ erfahren, die nachfolgend erläutert werden.
Das revLugÜ enthält ein einheitliches Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, welches unabhängig davon anzuwenden ist, ob Urteile oder öffentliche Urkunden auf Geldzahlung oder auf andere Leistungen zu vollstrecken sind. Die schweizerische Zwangsvollstreckung ist demgegenüber von der Trennung in Geld- und andere Leistungen geprägt. Entsprechend gilt es, das Vollstreckbarerklärungsverfahren des revLugÜ sowohl mit der E-ZPO als auch mit dem SchKG in Einklang zu bringen.
Im Bereich der Vollstreckung von anderen als Geldschulden lassen sich die Verfahrensvorschriften des revLugÜ meist ohne weiteres mit den einschlägigen Bestimmungen des Zivilprozessrechts (Art. 336 ff. E-ZPO) vereinbaren. Der Vorrang des revLugÜ wird in Artikel 333 Absatz 3 E-ZPO ausdrücklich bekräftigt. Dieser Vorrang kommt beim Exequatur im Rahmen der E-ZPO dahingehend zum Tragen, dass das Vollstreckungsgericht ohne Anhörung des Schuldners entscheidet und dessen Einwendungen erst im Rechtsmittelverfahren zu hören sind (vgl. Ziff. 2.7). Die Voraussetzungen der Anerkennung beurteilen sich ausschliesslich nach dem revLugÜ (vgl. Ziff. 2.6.2). Die vom revLugÜ nicht geregelten Fragen, etwa die zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel (nicht aber deren Voraussetzungen, vgl. Ziff. 2.7.5) unterstehen hingegen der E-ZPO (Art. 340 ff. E-ZPO).
Im Anwendungsbereich des SchKG hat die Erfahrung mit dem LugÜ gezeigt, dass sich wichtige prozessuale Vorgaben des LugÜ trotz deren Vorrang (Art. 30a SchKG) nicht ohne weiteres mit dem geltenden SchKG vereinbaren lassen.40 Zu nennen ist etwa das Erfordernis der Einseitigkeit des Exequaturverfahrens und der damit gewollte Überraschungseffekt. Selbst wenn das Verfahren vor dem Rechtsöffnungsrichter als einseitiges durchführt wird, vereitelt das Einleitungsverfahren des SchKG, insb. der Zahlungsbefehl, den Überraschungseffekt.
Anders als bei der Vorlage zum LugÜ vom 21. Februar 199041 werden deshalb mit der Ratifizierung des revLugÜ punktuelle Anpassungen des SchKG und der E-ZPO
40 BGE 126 III 441
41 Vgl. Fn 2.