Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten
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Für die schweizerischen Gerichte, die für das Exequatur und allfällige Sicherungsmassnahmen, namentlich dem Arrest, zuständig sind, hat dies zur Folge, dass der Schuldner in dieser Phase nicht zu hören ist. Für das Arrestbewilligungverfahren (Art. 272 ff. SchKG) ist dies nichts Neues, erfolgt doch die Arrestbewilligung seit jeher auf einseitiges Vorbringen des Arrestgläubigers. Das für den Arrest zuständige Gericht kann nun auch das Exequatur, auf welches sich der Arrestantrag stützt, im gleichen, einseitigen Verfahren, aussprechen. Entscheidet das Vollstreckungsgericht nach Artikel 336 ff. E-ZPO, so werden die Verfahrensbestimmungen der E-ZPO durch die einschlägigen Bestimmungen des revLugÜ (Art. 40 ff. revLugÜ) überlagert. Auch das Vollstreckungsgericht darf daher weder den Schuldner anhören noch materielle Verweigerungsgründe prüfen.
Vor dem Hintergrund, dass keine Überprüfung der materiellen Verweigerungsgründe mehr möglich ist, ist eine Schutzschrift nach Artikel 266 E-ZPO gegen ein rev-LugÜ-Exequatur zwecklos. Der diesbezüglich nicht mehr zutreffende Hinweis in Artikel 266 E-ZPO wird daher gestrichen (Ziff. 4.2).
Art. 42 Zustellung an den Schuldner
Artikel 42 Absatz 1 ist unverändert von Artikel 35 LugÜ übernommen worden.
Neu schreibt das Übereinkommen in Artikel 42 Absatz 2 vor, dass der Exequaturentscheid und, soweit dies noch nicht erfolgt ist, die diesem zugrunde liegende Entscheidung, dem Schuldner zuzustellen sind. Die Zustellung in der Schweiz richtet sich nach der E-ZPO, ins Ausland nach den anwendbaren staatsvertraglichen Vereinbarungen (zum Vorbehalt der Schweiz zu Art. 1 Abs. 2 des Prot. Nr. 1 vgl. Ziff. 3).
2.7.3 Die Rechtsbehelfe gegen den Exequaturentscheid
2.7.3.1 Vorgaben des Übereinkommens
Art. 43 Der Rechtsbehelf an das "obere kantonale Gericht"
Artikel 43 tritt an die Stelle der Artikel 36 LugÜ (Rechtsbehelf des unterlegenen - Vollstreckungsbeklagten) und Artikel 40 LugÜ (Rechtsbehelf des unterlegenen - Vollstreckungsklägers). Indem nicht mehr zwischen dem Rechtsbehelf des Vollstreckungsklägers und -beklagten unterschieden wird (Abs. 1), wird das Rechtsbehelfsverfahren vereinfacht.
Der nun vereinheitlichte Rechtsbehelf ist am in Anhang III aufgeführten Gericht einzulegen (Abs. 2). Für die Schweiz wird dort neu das "obere kantonale Gericht" bezeichnet, stellvertretend für die gemäss dem jeweiligen kantonalen Organisationsgesetz zuständigen Rechtsmittelinstanzen gegen Entscheidungen im summarischen Verfahren.
Durfte der Antragsgegner in erster Instanz noch nicht gehört werden, so ist ihm im Rahmen des Rechtsbehelfs nach Artikel 43 zwingend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Abs. 3). Beiden Parteien - in besonderem Masse aber dem bisher nicht gehörten Schuldner - ist ein umfassendes rechtliches Gehör zu gewähren. Lässt sich etwa der Schuldner auf das vom Gläubiger in Gang gebrachte Rechtsbehelfsverfahren nicht ein, so hat das Gericht nach Artikel 43 Absatz 4 i.V.m. Artikel 26 Absätze 2 bis 4 das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist, dass die Verteidigungsrechte des Schuldners gewahrt wurden. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf Schuldner,