Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/101: Revision des Lugano-Übereinkommens · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29 · ItalianoFedlex · Erläuternder Bericht · Italiano

Wie schon aufgrund von Artikel 338 E-ZPO, soll das Vollstreckungsgericht auch unter Artikel 272 ff. SchKG neu schweizweit Vermögenswerte mit Beschlag belegen dürfen. Damit wird der mit der E-ZPO geschaffene einheitliche Vollstreckungsraum auf Sicherungsmassnahmen nach SchKG ausgedehnt. Die gleichzeitige Erteilung des Exequatur und eines darauf gestützten Arrestbefehls wird dadurch überhaupt ermöglicht. Müssten nämlich verschiedene Vermögenswerte in verschiedenen Gerichtskreisen gestützt auf dasselbe Urteil mit Arrest belegt werden, ohne dass der Exequaturrichter für alle Gegenstände zuständig wäre, müssten entweder mehrere (evtl. widersprüchliche) Exequaturentscheide ergehen oder gesonderte Arrestbefehle. Zugleich wird dadurch - auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des revLugÜ - eine sachlich nicht gerechtfertigte prozessuale Hürde für den Arrestgläubiger beseitigt.

Die vom Bundesgesetzgeber vorgezeichnete Zusammenfassung der sachlichen Zuständigkeit für Vollstreckungs- und entsprechende Sicherungsmassnahmen, einschliesslich des Arrests, bei einem Gericht (in casu dem Vollstreckungsgericht) entspricht der weit überwiegenden und sinnvollen Praxis der kantonalen Gerichtsorganisationsgesetze. Es ist zu hoffen, dass diese Rechtslage spätestens mit dem Inkrafttreten der E-ZPO und der vorgeschlagenen Bestimmungen in allen Kantonen besteht.

Die Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit und die offenere Terminologie (Gericht statt Arrestgericht) legt es zudem nahe, dass es auch ausserhalb eines Vollstreckungsverfahrens einem mit der Hauptsache befassten Gericht möglich sein sollte, einen Arrestbefehl als vorsorgliche Massnahme auszusprechen, sofern die örtliche Zuständigkeit des Hauptsachegerichts nach Artikel 272 SchKG gegeben ist. Damit würde auch in diesem Bereich das SchKG mit der entsprechenden Regelung der E-ZPO (Art. 257) gleichziehen.

2.7.1.3 Das inzidente Exequatur als Alternative

Neben dem durch das revLugÜ und durch die vorgeschlagenen Anpassungen geschaffenen neuen, revLugÜ-konformen Exequaturverfahren, steht es dem Gläubiger auch künftig offen, den Weg über die ordentliche Betreibung und dem inzidenten Exequatur im Rahmen der Rechtsöffnung (Art. 81 SchKG) zu beschreiten. Damit verzichtet allerdings der Gläubiger auf die prozessualen Vorzüge, die ihm das rev-LugÜ gewährt. Dieses Verfahren dürfte vor allem für Gläubiger, die weder ein Sicherungsmittel noch einen Überraschungseffekt beanspruchen wollen (oder können) eine prüfenswerte Option bleiben.

2.7.2 Das Exequaturverfahren in erster Instanz

Art. 39 Sachliche und örtliche Zuständigkeit des Exequaturgerichts

Artikel 39 enthält gegenüber seinem Vorgänger, Artikel 32 LugÜ, eine rein formelle Anpassung. Die Liste der zuständigen Gerichte oder Behörden ist nicht mehr im Übereinkommen selbst enthalten, sondern in einem Annex II, auf welchen in Artikel 39 verwiesen wird. Dieselbe Methode kommt auch in den Artikeln 43 Absatz 2 und in Artikel 44 zur Anwendung.

Die diesbezügliche Erklärung der Schweiz (vgl. Ziff. 3) wird im Zuge der angestrebten einheitlichen Regelung des Exequaturverfahrens und des Sicherungsmittels geändert: neu ist in der Schweiz ein Vollstreckungsantrag grundsätzlich an das kantonale Vollstreckungsgericht (Art. 336 ff. E-ZPO) zu richten. Das Vollstre-