Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 43Fedlex · Ergebnisbericht

Die heutige Regelung ist völlig unbefriedigend und wir wehren uns dagegen, dass diese gemäss Ihren Vorschlägen noch schlechter werden soll. Heute ist es auf Biegen und Brechen noch möglich, dass die konzessionierten Paketdienstleister für einzelne Fahrten vom Standortkanton eine Ausnahmebewilligung kriegen. Diese Fahrten werden jedoch regelmässig in verschiedenen Kantonen kontrolliert. Dabei werden die Fahrzeuge oftmals bis 05h00 angehalten, weil der entsprechende Kanton die Bewilligung eines anderen Kantons nicht akzeptieren will. Die Folge davon sind Verspätungen bei der Auslieferung und verärgerte Kunden. Im Gegenzug hat die Post eine Generalvollmacht zu Universaldienst-Fahrten während der Nacht und darf erst noch 25% des Ladevolumens mit Wettbewerbssendungen auffüllen. Da diese Fahrten der Post von niemandem kontrolliert werden, ist nicht auszuschliessen, dass auch nicht notwendige Fahrten nachts ausgeführt werden und das Ladegut nicht immer den festgelegten Prozentwerten entspricht.

Unsere Mitglieder DHL und DPD, welche den Hauptanteil an Sendungen im Universaldienst ausserhalb der Post befördern, benötigten heute zusammen nachts lediglich 14 Transporte auf klar definierten Strecken. Wir sind deshalb überzeugt, dass bei Anwendung derselben strikten Bewilligungsregeln bei der Post insgesamt keine wesentliche Mehrbelastung in der Nacht auftritt.

Wie eingangs erwähnt, nehmen wir lediglich zum Nacht- und Sonntagsfahrverbot bezüglich Transporte im Universaldienst Stellung. Wir sind mit den diesbezüglichen Änderungsvorschlägen im Artikel 91 in keiner Weise einverstanden, weil Sie der Post praktisch einen vollständigen Freipass für Nacht- und Sonntagsfahrten geben. Die privaten Dienstleister werden völlig ausgeschlossen und haben nicht einmal mehr in den äusserst restriktiven Ausnahmebestimmungen Platz. Es geht nicht an, dass die heutige Regelung, die für private Dienstleister ohnehin schon diskriminierend ist,

nochmals deutlich verschlechtert wird. Dieses Ansinnen steht in krassem Widerspruch zur Haltung des Bundesrates, der sich zu einer rascheren Liberalisierung mit gleich langen Spiessen bekennt. Mit der anstehenden Verordnungsänderung muss die Chance gepackt werden, endlich gleich lange Spiesse im Universaldienst zu schaffen.

Der Artikel 91, Absatz 4, Buchstabe f ist deshalb sinngemäss wie folgt zu ändern:

„Fahrten der Schweizerischen Post und von Unternehmen, die für die Beförderung von Sendungen im Universaldienst konzessioniert sind sowie deren Auftragnehmer."

Im Artikel 91, Absatz 6 müssen die privaten Konzessionäre ebenfalls hinzugefügt werden. Die einzige Alternative zu dieser Regelung ist ein Nachtfahrverbot für alle ohne jede Ausnahme. Ob das jedoch die Kunden akzeptieren würden, bleibt dahingestellt. Wir danken Ihnen dafür, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen und dem Wettbewerb im Postmarkt und seinen Kunden keine neuen Hindernisse in den Weg legen, sondern für faire Bedingungen sorgen.

BS Mit diesen neuen Formulierungen könnte es tendenziell zu einer schleichenden Aufhebung des Nacht- und Sonntagfahrverbotes kommen. Für die Polizei als Kontrollorgan dürfte es schwierig werden festzustellen, was eine unumgängliche Leerfahrt ist. Selbst wenn der Änderungsvorschlag schliesslich Aufnahme in der VRV finden sollte, würde ein Eintrag in der Sonderbewilligung wie "Unumgängliche Leerfahrten sind zulässig" nicht ausreichen. Für den Transporteur ist jede Fahrt "unumgänglich" und bei Strassenkontrollen wäre mangels Kenntnissen der Tatsachen, die zur Bewilligungserteilung geführt haben, nicht zu beurteilen, ob die Fahrt zulässig ist. Mit der Erteilung einer Sonntags- und Nachtfahrbewilligung für ein bestimmtes Gut, ist nicht automatisch und zwingend eine Leerfahrt verbunden. Die Bewilligungsbehörde muss daher bei jedem Antrag um eine Leerfahrt prüfen, ob die in Artikel 92 Abs. 1 VRV verlangten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind und darf den Entscheid, ob eine Leerfahrt unumgänglich ist, nicht dem Transporteur überlassen.

Erfüllt der Gesuchsteller die materiellen Voraussetzungen nach Auffassung der Bewilligungsbehörde, so ist die bewilligte Leerfahrt in der Sonderbewilligung klar zu umschreiben, damit bei Strassenkontrollen eine zweifelsfreie Überprüfung erfolgen kann.

Es bestehen zudem Bedenken, ob die Kontrolltätigkeit der Polizei effektiver wird, wenn diese anstelle einer Bewilligung die tatsächlich mitgeführte Ladung kontrollieren muss, um feststellen zu können, ob die Nacht- oder Sonntagsfahrt zulässig ist oder nicht. Erfolgen Transporte mit Verpackungen oder Behältern, die keinen Einblick auf das Ladegut erlauben, wird die Kontrolltätigkeit der Polizei erschwert oder gar verunmöglicht.

BL Artikel 91 - 93 (Sonntags- und Nachtfahrverbot)

Tendenziell könnte es zu einer schleichenden Aufhebung des Sonntags- und Nachtfahrverbots