Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2007/11: Änderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV) · 49 Seiten

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kommen. Für die Kontrollorgane dürfte es schwierig sein, festzustellen, was eine "unumgängliche Leerfahrt" im Sinne von Artikel 92 Absatz 4 ist. Selbst bei Aufnahme des Änderungsvorschlags in die VRV würde eine Eintragung in der Sonderbewilligung wie "Unumgängliche Leerfahrten sind zulässig" nicht ausreichen. Aus der Sicht des Transporteurs ist jede Fahrt unumgänglich und bei Strassenkontrollen könnte die Zulässigkeit der Sonntags- oder Nachtfahrt mangels Kenntnis der Tatsachen, die zur Bewilligungserteilung geführt haben, gar nicht beurteilt werden. Mit Erteilung einer Sonntags- und Nachtfahrbewilligung für ein bestimmtes Gut ist nicht automatisch und zwingend eine Leerfahrt verbunden. Die Bewilligungsbehörde muss daher bei jedem Antrag um eine Leerfahrt prüfen, ob die in Artikel 92 Absatz 1 VRV verlangten materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie darf den Entscheid, ob eine Leerfahrt unumgänglich ist, nicht dem Transporteur überlassen. Erfüllt der Gesuchsteller aus der Sicht der Bewilligungsbehörde die Bewilligungsvoraussetzungen, so ist die bewilligte Leerfahrt in der Sonderbewilligung klar zu umschreiben, damit bei Strassenkontrollen eine zweifelsfreie Überprüfung erfolgen kann.

VD Article 91, alinéa 1:

«L'interdiction de circuler le dimanche s'applique à tous les dimanches et aux jours fériés suivants : Nouvel An, Vendredi saint, lundi de Pâques, Ascension, lundi de Pentecôte, 1er août, Noël et le 26 décembre lorsque Noël ne tombe pas un lundi ou un vendredi. Si dans un canton ou dans une partie du canton un de ces jours n'est pas férié, l'interdiction de circuler le dimanche ne s'y applique pas».

Il serait opportun de supprimer la deuxième phrase. En effet, la doctrine en matière législative notamment le transit par voie routière tend à une harmonisation avec l'Europe.

Article 91, alinéa 7:

«Pour les courses visées à l'ai. 4, let. f à j , le quart du volume de chargement du véhicule peut être occupé par d'autres marchandises. Une course à vide de 30 minutes au maximum peut précéder ou suivre le transport. Pour les courses à vide inévitables plus longues, une autorisation conforme à l'art. 92, al. 4, est requise». Il est fait mention de "quart du volume de chargement". Il faut ôter là notion "volume" et parler de guart du chargement. La notion de course à vide de 30 minutes au maximum peut précéder ou suivre le transport n'est pas opportune. Il vaudrait mieux afin d'harmoniser le texte de l'OCR de remplacer cette phrase par une course à vide est autorisée si elle est nécessaire et inévitable, terme qui figure déjà à l'art. 92, chiffre 6. Les transporteurs n'ont pas intérêt à multiplier les courses à vide car ils doivent payer la redevance sur le trafic des poids lourds liée aux prestations (RPLP).

SG Wir schlagen für Abs. 6 folgende klarere Formulierung vor: "Bei Fahrten im Auftrag der Schweizerischen Post nach Abs. 4 Buchstabe f muss der Fahrzeugführer einen schriftlichen Auftrag mitführen und den Kontrollorganen auf Verfangen vorweisen." Um Auslegungsproblemen zu begegnen, sollte der Begriff "unumgängliche Leerfahrt" in Abs. 7 präzisiert oder anhand von (nicht abschliessend aufgezählten) Beispielen einschränkend umschrieben werden. Schliesslich sollte auch geregelt werden, ob die Weiterfahrt zu verhindern ist, wenn keine Bewilligung vorhanden ist oder die Leerfahrt nachweislich länger als 30 Minuten gedauert hat.

ACVS Die Lockerung der neu in Art. 91 Abs. 4 lit. f – j VRV umschriebenen Transportfahrten ohne Bewilligung in der Nacht und an Sonntagen wird aus polizeilicher Sicht abgelehnt. Es sprechen gewichtige Gründe gegen diese Änderung. Zum einen wird mit der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligungspflicht mit dem bisher fest etablierten Grundsatz des generellen Nacht- und Sonntagsfahrverbotes für den Schwerverkehr gebrochen. Zum Anderen hat die Anzahl der bewilligten Fahrten des

Schwerverkehrs vor allem nachts in den letzten Jahren klar zugenommen. Es besteht deshalb die grosse Gefahr, dass mit der vorgeschlagenen Lockerung der Bewilligungspflicht noch ein erheblicher Anteil an missbräuchlichen Fahrten nachts und an Sonn- und Feiertagen hinzukommen wird. Zudem führt auch in diesem Bereich die Vereinfachung für die Unternehmer und die Verwaltung zu einem erheblichen Mehraufwand der Frontpolizeikräfte. Es ist zu befürchten, dass die Polizei - neben ihren umfangreichen weiteren Aufgaben - den Kontrollaufwand nicht im nötigen Umfang erhöhen könnte.

Praktische Probleme beim Vollzug ergeben sich bei bewilligungsfreien Leerfahrten von maximal 30 Minuten gemäss Art. 91 Abs. 7 VRV. Gemäss den Erfahrungen der Bewilligungsbehörden sind die erforderlichen Leerfahrten in der Realität regelmässig länger, d.h. es wäre dann auch unter dem neuen Recht regelmässig wieder eine Bewilligung erforderlich. Dass deshalb in der Praxis die Ge-