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Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 2 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 24 Bst. fbis(neu)

Steuerfrei sind:

fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute für Übungen und Ernstfalleinsätze, insbesondere zur Rettung, zur Brandbekämpfung, zur allgemeinen Schadenwehr sowie zur Elementarschadenbewältigung; ausgenommen sind Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen, Soldzulagen für Beförderungsdienste sowie Entschädigungen für Pikettdienste, Kursbesuche, Inspektionen und administrative Arbeiten;

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 4 Bst. hbis(neu)

4Steuerfrei sind nur:

hbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute für Übungen und Ernstfalleinsätze, insbesondere zur Rettung, zur Brandbekämpfung, zur allgemeinen Schadenwehr sowie zur Elementarschadenbewältigung; ausgenommen sind Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen, Soldzulagen für Beförderungsdienste sowie Entschädigungen für Pikettdienste, Kursbesuche, Inspektionen und administrative Arbeiten;

SR ..........

1BBl …

2 SR 642.11

3 SR 642.14

2007–2393