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Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 2 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 24 Bst. fbis(neu)
Steuerfrei sind:
fbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute für Übungen und Ernstfalleinsätze, insbesondere zur Rettung, zur Brandbekämpfung, zur allgemeinen Schadenwehr sowie zur Elementarschadenbewältigung; ausgenommen sind Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen, Soldzulagen für Beförderungsdienste sowie Entschädigungen für Pikettdienste, Kursbesuche, Inspektionen und administrative Arbeiten;
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 4 Bst. hbis(neu)
4Steuerfrei sind nur:
hbis. der Sold der Milizfeuerwehrleute für Übungen und Ernstfalleinsätze, insbesondere zur Rettung, zur Brandbekämpfung, zur allgemeinen Schadenwehr sowie zur Elementarschadenbewältigung; ausgenommen sind Funktionsentschädigungen, Kaderpauschalen, Soldzulagen für Beförderungsdienste sowie Entschädigungen für Pikettdienste, Kursbesuche, Inspektionen und administrative Arbeiten;
SR ..........
1BBl …
2 SR 642.11
3 SR 642.14
2007–2393