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Vernehmlassung 2007/120: Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes · 2 Seiten
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Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. BG
Art. 72i (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung
vom …
1Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … dem geänderten Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe hbisan.
2Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe hbisdirekt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.