Vorlage
Vernehmlassung 2007/121: Ergänzungsregel zur Schuldenbremse (Änderung Finanzhaushaltgesetz) · 3 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
a. ausserordentliche Einnahmen mit gesetzlicher Zweckbindung;
b. ausserordentliche Ausgaben, die durch Einnahmen nach Buchstabe a gedeckt sind.
Art. 17b (neu) Fehlbeträge des Amortisationskontos
1 Ein Fehlbetrag des Amortisationskontos im vergangenen Rechnungsjahr wird innerhalb der folgenden 6 Rechnungsjahre durch Kürzung der nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge ausgeglichen.
2 Erhöht sich der Fehlbetrag des Amortisationskontos um mehr als 0,5 Prozent des Höchstbetrags nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung, so beginnt die Frist nach Absatz 1 neu zu laufen.
3 Die Pflicht zum Ausgleich des Amortisationskontos ist aufgeschoben, bis ein Fehlbetrag des Ausgleichskontos nach Artikel 17 beseitigt ist.
4 Über das Ausmass der Kürzungen beschliesst die Bundesversammlung jährlich bei der Verabschiedung des Voranschlags.
Art. 17c (neu) Vorsorgliche Einsparungen
1 Zum Ausgleich voraussehbarer Fehlbeträge des Amortisationskontos kann die Bundesversammlung bei der Verabschiedung des Voranschlags die nach Artikel 13 oder 15 festzulegenden Höchstbeträge kürzen.
2 Die Kürzung setzt voraus, dass das Ausgleichskonto nach Artikel 16 mindestens ausgeglichen ist.
Art. 17d (neu) Gutschriften auf das Amortisationskonto
Kürzungen nach Artikel 17b Absatz 1 oder 17c werden dem Amortisationskonto gutgeschrieben, soweit die Gutschrift das Ausgleichskonto nicht belastet.
Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Kürzungen nach Artikel 17, 17b Absatz 1 oder 17c setzt der Bundesrat wie folgt um: