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Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 2 Seiten

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Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

Änderung vom ENTWURF

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1,

beschliesst:

I

Das Nationalstrassenabgabegesetz vom 19. März 20102 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abgabebetrag und Rückerstattung

1Die Abgabe beträgt für:

a. ein Jahr 100 Franken (Jahresvignette);

b. zwei Monate 40 Franken (Zweimonatsvignette).

2Die Abgabe wird nicht zurückerstattet.

Art. 7 Abs. 1, 4 Einleitungssatz und 5 (neu)

1Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette (Jahresvignette oder Zweimonatsvignette) zu entrichten.

4Sie ist nicht mehr gültig, wenn sie: ...

5Die Zweimonatsvignette ist zudem nicht gültig, wenn sie ungelocht ist oder nicht von einer ermächtigten Stelle gelocht wurde.

Art. 8 Geltungsdauer

1Die Jahresvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

2Die Zweimonatsvignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen für zwei Monate zwischen dem 1. Dezember des Vorjahres und dem 31. Januar des Folgejahres.

1 BBl

2 SR 741.71; BBl 2010 2083 2011-...