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Vernehmlassung 2007/14: Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz · 2 Seiten

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Nationalstrassenabgabegesetz

3Die Jahres- und die Zweimonatsvignetten für das laufende Kalenderjahr können bis zum 30. November erworben werden. Ab dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres können nur Vignetten des Folgejahres erworben werden.

Art. 8a Zweimonatsvignette

1Die in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehene Dauer von zwei Monaten der Zweimonatsvignette beginnt mit dem auf der Vignette gelochten Tag und endet an demjenigen Tag des übernächsten Monats, der durch seine Zahl dem gelochten Tag entspricht. Fehlt ein solcher Tag im übernächsten Monat, so endet die Dauer am letzten Tag dieses Monats. Liegt der gelochte Tag nach dem 30. November des laufenden Jahres, so endet die Dauer am 31. Januar des Folgejahres.

2Die Vignette muss beim Verkauf gelocht werden. Zur Lochung ermächtigt sind:

a. die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung);

b. die Kantone;

c. die nach Artikel 18 Absatz 4 mit der Erhebung der Abgabe beauftragten Dritten.

Art. 9 Abs. 1 erster Satz

1Die Zollverwaltung gibt die Vignette heraus. ...

Art. 14 Abs. 1

1Wer entgegen den Artikeln 3–5 und 7–8a vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vorschriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat setzt dieses Gesetz in Kraft, sobald die Rückstellung der zweckgebundenen Mittel in der Spezialfinanzierung Strassenverkehr unter den Betrag von einer Milliarde fällt.